Brunnen und Quellen
Die Benutzung von Grundwasser – zum Beispiel aus Brunnen, Quellen oder Stollen – ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Erlaubnisverfahren sind kostenpflichtige Verfahren.
Benutzung meint jegliches Entnehmen, Aufstauen oder Umleiten von Grundwasser. Auch das Einbringen von Stoffen (auch festen Stoffen) in das Grundwasser gilt als Benutzung.
Es gibt jedoch Ausnahmen, zum Beispiel für die Entnahme von Grundwasser aus Brunnen oder Quellen für
• den (einen) eigenen Haushalt,
• den (einen) privaten Garten,
• den (einen) landwirtschaftlichen Hofbetrieb,
• das Tränken von Vieh außerhalb des Hofbetriebs,
• für gewerbliche Betriebe, für die Landwirtschaft, Forstwirtschaft und den Gartenbau,
wenn die Entnahme 3.600 m³ pro Jahr nicht überschreitet.
Durch die Entnahme dürfen in Verfügbarkeit und Qualität keine nachteilige Auswirkung für das Grundwasser ausgehen. Die vorgesehene Nutzung ist spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen und im Rahmen eines Anzeigeverfahrens zu prüfen. Insbesondere ist das Formular zur Beteiligung des öffentlichen Wasserversorgers (im Anzeigenformular enthalten) vorzulegen. Auch die Erweiterung oder Beschränkung einer erlaubnisfreien Benutzung ist kostenpflichtig. Sollte sich während des Anzeigeverfahrens ergeben, dass ein Erlaubnisverfahren durchgeführt werden muss, erhalten Sie binnen der vier Wochen eine entsprechende Rückmeldung.
Bei Entnahmemengen von mehr als 3.600 m³/Jahr wenden Sie sich an das Regierungspräsidium Kassel, Abteilung III - Umweltschutz Bad Hersfeld, Hubertusweg 19, 36251 Bad Hersfeld
