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Neue Serie „Verwaltungswissen leicht erklärt“

Das Ufer der Fliede bei Neuhof Foto: Kreisverwaltung

Das Ufer der Fliede bei Neuhof Foto: Kreisverwaltung

Bewirtschaftung von Gewässerrandstreifen

FULDA. Der Landkreis startet eine neue Serie, um mitunter schwierige gesetzliche Bestimmungen für jedermann verständlich darzustellen. Den Anfang macht Karl-Ludwig Paul, Fachdienstleiter Wasser- und Bodenschutz, der sich zur Bedeutung von Gewässerrandstreifen äußert. Das Thema ist jahreszeitlich bedingt aktuell, da schon bald die Frühjahrsbestellung beginnt.

Was ist ein Gewässerrandstreifen und warum muss er besonders geschützt werden?

Als Gewässerrandstreifen (früher: Uferbereich) bezeichnet man den Geländestreifen entlang von Gewässern. Laut Wasserhaushaltsgesetz dient dieser der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktionen oberirdischer Gewässer, der Wasserspeicherung, der Sicherung des Wasserabflusses sowie der Verminderung von Stoffeinträgen aus diffusen Quellen. Er erstreckt sich nur auf Flächen im Außenbereich und ist in Hessen zehn Meter breit. Für den Gewässerrandstreifen sowie angrenzende Flächen besteht ein erhöhtes Überflutungsrisiko. Daher können relativ leicht diffuse Stoffe in die Gewässer eingetragen werden. Gleichzeitig sind Ufergrundstücke oft Bau- und Landwirtschaftsgrundstücke mit hohem Freizeitwert.

Was ist im Gewässerrandstreifen erlaubt und was nicht?

Nach dem Hessischen Wassergesetz darf in dem zehn Meter breiten Streifen kein Grünland in Acker umgewandelt werden, um Erosion und den Eintrag diffuser Stoffe zu vermindern. Auch dürfen standortgerechte Bäume und Sträucher nicht entfernt werden – außer im Rahmen einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, oder wenn neue Bäume und Sträucher angepflanzt werden. Gegenstände, wie beispielsweise Siloballen, die den Wasserabfluss behindern oder fortgeschwemmt werden könnten, dürfen nicht längerfristig in Gewässerrandstreifen gelagert werden. In Überschwemmungsgebieten gelten zusätzlich die Hochwasserschutz-Vorgaben. Ein Beispiel ist der Mindestabstand von 20 Metern für Siloanlagen.

Welche Auswirkungen ergeben sich aus der neuen Düngeverordnung?

Nach der am 2. Juni 2017 in Kraft getretenen Düngeverordnung muss prinzipiell ein Abstand von vier Metern zur Böschungsoberkante eingehalten werden. Der Abstand kann bis auf einen Meter verringert werden, wenn Aufbringungsgeräte mit hoher Exaktheit verwendet werden. Bei stark geneigten Flächen mit mehr als zehn Prozent Hangneigung vergrößert sich der einzuhaltende Abstand auf fünf Meter. Generell gilt: Im Bereich zwischen fünf und 20 Meter Entfernung von der Böschungsoberkante ist die Düngung auf unbestelltem Ackerland nur bei sofortiger Einarbeitung gestattet.  

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