Früherkennungsuntersuchungen für Kinder durchführen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten für ärztliche Früherkennungsuntersuchungen für versicherte Kinder, die auch als U-Untersuchungen bekannt sind. Die U-Untersuchungen bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres sind in Hessen nach dem Hessischen Kindergesundheitsschutz-Gesetz verpflichtend wahrzunehmen. Sie dienen der Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder psycho-soziale Entwicklung gefährden. Dazu gehören bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres auch Früherkennungsuntersuchungen auf Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten z.B. die Bestimmung des Kariesrisikos und die Beratung über Ernährung und Mundhygiene.

    Das Nähere über Inhalt, Art und Umfang der Untersuchungen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in der Richtlinie zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern (U1 bis U9).

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich für eine Terminvereinbarung an die behandelnde Ärztin, den behandelnden Arzt. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

  • Zuständige Stelle

    Die behandelnde Kinder- und Jugendärztin bzw. der behandelnde Kinder- und Jugendarzt führt die Gesundheitsuntersuchung durch.

    Ab der Vorsorgeuntersuchung U4 lädt das Hessische Kindervorsorgezentrum zur Untersuchung ein.

  • Voraussetzungen

    Der Anspruch auf die Früherkennungsuntersuchungen besteht grundsätzlich für versicherte Kinder. Es sind aber folgende Untersuchungszeiträume zu beachten:

    • U1 Unmittelbar nach der Geburt
    • U2 3.-10. Lebenstag
    • U3 4.-5. Lebenswoche
    • U4 3.-4. Lebensmonat
    • U5 6.-7. Lebensmonat
    • U6 10.-12. Lebensmonat
    • U7 21.-24. Lebensmonat
    • U7a 34.-36. Lebensmonat
    • U8 46.-48. Lebensmonat
    • U9 60.-64. Lebensmonat
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Für die Untersuchungen benötigen Sie die elektronische Gesundkeitskarte Ihres Kindes und das Kinder-Untersuchungsheft („Gelbes Heft“), das Sie direkt nach der Geburt erhalten.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Gesundheitsuntersuchungen U1 bis U9 bei Kindern fallen keine Zuzahlungen an.

    Die Kindervorsorgeuntersuchungen U10 und U11 werden von zahlreichen Kassen als freiwillige Leistung angeboten. Bitte informieren Sie sich wegen einer Kostenübernahme bei Ihrer Krankenkasse.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen die Entscheidung einer Krankenkasse kann Widerspruch eingelegt werden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, kann beim zuständigen Sozialgericht geklagt werden.

  • Anträge / Formulare

    Für den Nachweis der bestehenden Versicherung ist eine gültige elektronische Gesundheitskarte erforderlich.

  • Unterstützende Institutionen


Zuständige Abteilungen

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