Führerschein ab 17 beantragen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie können einen Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17 für die Fahrerlaubnis Klasse B bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

    Bei Teilnahme am „Begleiteten Fahren ab 17“ wird das Mindestalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE (Pkw) auf 17 Jahre abgesenkt. Die Fahrschulausbildung kann entsprechend eher begonnen werden.

    Sie erhalten nach erfolgreicher Fahrprüfung als Nachweis für die Fahrerlaubnis im Inland eine Prüfungsbescheinigung, welche längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig ist. Sie dürfen den PKW bis zu Ihrem 18. Geburtstag allerdings nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Person fahren. Die Begleitperson muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen

    Nach Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Sie auf Antrag den europaweit gültigen EU-Kartenführerschein.

  • Verfahrensablauf

    Sie müssen einen Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17 bei der jeweils für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda


    Mindestalter: 17 Jahre

    • Antrag mit Unterschrift Antragsteller/in und Unterschrift Erziehungsberechtigter
    • Antragsformular (bei der Fahrschule oder der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich)
    • Antrag auf Begleitetes Fahren ab 17 Jahre
    • Beiblatt für eine Begleitperson (von jeder Begleitperson auszufüllen)
    • aktuelle Meldebescheinigung über Hauptwohnung (bei Ihrer zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu beantragen; hierzu das o. g. Antragsformular mitnehmen)
    • gültiger Personalausweis / vorläufiger Personalausweis oder gültiger Reisepass oder gültiger ausländischer Pass / Aufenthaltstitel
    • gültiger (vorläufiger) Personalausweis, gültiger Reisepass oder gültiger ausländischer Pass des gesetzlichen Vertreters, der dem Antrag zugestimmt hat
    • gültiger (vorläufiger) Personalausweis, gültiger Reisepass oder gültiger ausländischer Pass des Begleiters
    • Führerschein des Begleiters
    • aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) nicht älter als 6 Monate
    • Nachweis über Schulung in Erster Hilfe
    • Sehtest nach Anlage 6 Nr. 1.1 FeV (nicht älter als 2 Jahre) 
    • Verwaltungsgebühr erfragen Sie bitte bei der Fahrerlaubnisbehörde
    • Doppelklassenerklärung, sofern mehrere Klassen beantragt werden
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Eine Antragstellung ist frühestens sechs Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres zulässig.

    Die Prüfungsbescheinigung ist längstens bis drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres gültig.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer richtet sich je nach Auslastung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

  • Bemerkungen

    Führt ein BF 17-Teilnehmer ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine namentlich benannte Person, ist die Fahrerlaubnis zu widerrufen. Dazu kommt ein Bußgeld, ein Punkt im Fahreignungsregister, die Verlängerung der Probezeit und die Anordnung eines Aufbauseminars.

    Die Begleitperson darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg/l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehen.

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Besonderer Hinweis

    Falls Sie straf- und/oder verkehrsrechtlich, z.B. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen sind, wird zusätzlich die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) erforderlich. Zudem erfolgt eine Prüfung, ob sich ggf. Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung herleiten lassen. In diesem Fall kann ggf. die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein.

    Sollten Sie unter einer die Fahreignung einschränkenden Erkrankung leiden, ergeben sich hieraus ebenfalls Eignungsbedenken. Diese Bedenken müssen ggf. durch die Vorlage von angeordneten Gutachten ausgeräumt werden, bevor die Ablegung der erforderlichen Prüfungen erfolgen kann.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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