Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Taxi, einem Mietwagen, einem Krankenkraftwagen, einem PKW im Linienverkehr oder in anderen Fahrzeugen entgeltlich oder geschäftsmäßig befördern benötigen Sie neben der allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF).
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von nicht mehr als fünf Jahren erteilt und wird auf Antrag jeweils bis zu fünf Jahre verlängert
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist nicht erforderlich, für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
- Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist.
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaEine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist erforderlich, wenn Sie einen Krankenkraftwagen führen und in diesem Fahrzeug entgeltmäßig oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden, oder ein Kraftfahrzeug führen, in dem Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist.
Verfahrensablauf
- Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde stellen und die nötigen Unterlagen beibringen.
Bitte beachten Sie, dass erst wenn alle erforderlichen Nachweise vorliegen, eine Bearbeitung erfolgen kann.
- Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Zuständige Stelle
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaZuständig ist die jeweils zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die des Wohnortes)
Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaAllgemeine Voraussetzungen
- Mindestalter: 21 Jahre, bei Krankenkraftwagen 19 Jahre
- Besitz einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis oder eine entsprechende Fahrerlaubnis aus einem in der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführten Staat seit mindestens 2 Jahren bzw. bei Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Krankenkraftwagen seit mindestens 1 Jahr, oder Besitz innerhalb der letzten 5 Jahre
- Nur geringfügige verkehrs- und/oder strafrechtliche Vorbelastungen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längstens 5 Jahre erteilt.
Bitte denken Sie daher daran, die Verlängerung Ihrer Fahrerlaubnis rechtzeitig zu beantragen. Die Verlängerung der Fahrerlaubnis ist bereits 6 Monate vor Ablauf ohne Verlust der Laufzeit möglich. Es wird dringend empfohlen, diese Frist in Anspruch zu nehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaVerlängerung Klassen C1,C1E,C,CE:
- gültiger (vorläufiger) Personalausweis oder
- gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Führerschein
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) nicht älter als 6 Monate
- ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
- evtl. 5 Module im Original zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Berufskraftfahrer)
- Verwaltungsgebühr erfragen Sie bitte bei der Fahrerlaubnisbehörde
Verlängerung Klassen D,D1,DE,D1E:
- Antrag mit Unterschrift des Antragstellers (Formular bei der Fahrerlaubnisbehörde erhältlich)
- gültiger (vorläufiger) Personalausweis oder
- gültiger Reisepass
- Führerschein
- 1 aktuelles biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm) nicht älter als 6 Monate
- aktuelle Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate)
- Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
- ärztliches Gutachten (nicht älter als 1 Jahr)
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als 2 Jahre)
- Leistungstest (wird erst ab dem 50. Geburtstag benötigt; nicht älter als 1 Jahr)
- evtl. 5 Module im Original zur Eintragung der Schlüsselzahl 95 (Berufskraftfahrer)
- Verwaltungsgebühr erfragen Sie bitte bei der Fahrerlaubnisbehörde
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaDie Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für eine Dauer von maximal 5 Jahren erteilt. Danach kann sie auf Antrag verlängert werden.
Bearbeitungsdauer
Je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsgrundlage
- § 48 Absatz 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 21 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- § 11 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung
- § 12 Fahrerlaubnis- Verordnung (FeV)
- Anlage 5 zu § 11 Absatz 9, § 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 6 zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5 Verordnung über die Zu-lassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Was sollte ich noch wissen?
Bemerkungen
Die Beförderung von Personen im öffentlichen Linienverkehr (Nah- und Fernverkehr) sowie im Rahmen von Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen setzt überdies eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) voraus.
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaBesonderer Hinweis
Falls Sie straf- und/oder verkehrsrechtlich, z.B. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen sind, wird zusätzlich die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) erforderlich. Zudem erfolgt eine Prüfung, ob sich ggf. Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung herleiten lassen. In diesem Fall kann ggf. die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein.
Sollten Sie unter einer die Fahreignung einschränkenden Erkrankung leiden, ergeben sich hieraus ebenfalls Eignungsbedenken. Diese Bedenken müssen ggf. durch die Vorlage von angeordneten Gutachten ausgeräumt werden.