Umtausch eines alten Führerscheins in einen neuen Führerschein

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Ist die Gültigkeit des Führerscheins abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.

    Ein Führerschein, der vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden ist, ist - wenn Sie nicht auf die Fahrerlaubnis verzichten - bis zu dem Zeitpunkt in ein aktuelles Führerscheinmodell umzutauschen, der sich aus den folgenden Informationen ergibt:

    Führerscheine, die bis einschließlich 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:

    Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    • Vor 1953 - 19. Januar 2033
    • 1953 bis 1958 - 19. Januar 2022
    • 1959 bis 1964 - 19. Januar 2023
    • 1965 bis 1970 - 19. Januar 2024
    • 1971 oder später - 19. Januar 2025

    Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind*:

    Ausstellungsjahr - Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss

    • 1999 bis 2001 - 19. Januar 2026
    • 2002 bis 2004 - 19. Januar 2027
    • 2005 bis 2007 - 19. Januar 2028
    • 2008 - 19. Januar 2029
    • 2009 - 19. Januar 2030
    • 2010 - 19. Januar 2031
    • 2011 - 19. Januar 2032
    • 2012 bis 18. Januar 2013 - 19. Januar 2033

    (*Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins)

    Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind mit dem Dokumententausch nicht verbunden.

    Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments bestehen. Welche Fahrerlaubnisklassen beim Führerscheinumtausch im Einzelnen zugeteilt werden, richtet sich nach Anlage 3 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Gemäß Anlage 8 e FeV Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind alle Führerscheine zu tauschen. 

    Achtung
    Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

  • Verfahrensablauf

    Wenden Sie sich an die für Sie zuständige Fahrerlaubnisbehörde (in der Regel die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.

  • Zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt der Fahrerlaubnisbehörde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda
    • Aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
    • Gültiger Personalausweis, gültiger Reisepaß mit aktueller Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) oder bei ausländischen Dokumenten gültiger Pass mit Aufenthaltstitel
    • Bisheriger Führerschein
  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    • Geburtsdatum vor 1953 – Umtausch bis 19. Januar 2033
    • Geburtsdatum 1953 bis 1958 – Umtausch bis 19. Januar 2022
    • Geburtsdatum 1959 bis 1964 – Umtausch bis 19. Januar 2023
    • Geburtsdatum 1965 bis 1970 – Umtausch bis 19. Januar 2024
    • Geburtsdatum 1971 oder später – Umtausch bis 19. Januar 2025

    Ausstellung Führerschein 1999 bis 2001 – Umtausch bis 19. Januar 2026

    • Ausstellung 2002 bis 2004 – Umtausch bis 19. Januar 2027
    • Ausstellung 2005 bis 2007 – Umtausch bis 19. Januar 2028
    • Ausstellung 2008 – Umtausch bis 19. Januar 2029
    • Ausstellung 2009 – Umtausch bis 19. Januar 2030
    • Ausstellung 2010 – Umtausch bis 19. Januar 2031
    • Ausstellung 2011 – Umtausch bis 19. Januar 2032
    • Ausstellung 2012 bis 18. Januar 2013 – Umtausch bis 19. Januar 2033
  • Bearbeitungsdauer

    • je nach Auslastung der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    • Widerspruch (Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag)
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht
  • Was sollte ich noch wissen?

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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