Ausnahmegenehmigung von den Anforderungen der 1. BImSchV
Leistungsbeschreibung
Die Untere Immissionsschutzbehörde kann auf Antrag (formlos) Ausnahmen von den in § 22 der 1. BImSchV aufgeführten Anforderungen zulassen, soweit diese im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen und schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind.
Grundsätzliche Voraussetzungen für eine Ausnahme nach § 22 der 1. BImSchV sind demnach:-
Grundvoraussetzung für unbillige Härte = Feuerungsanlage, für die eine Ausnahme beantragt werden soll, ist die einzige Möglichkeit zur Raumbeheizung/Zubereitung von Warmwasser, sodass das menschliche Grundbedürfnis hinsichtlich Heizen/Warmwasser u.U. gefährdet ist (bei mehreren Beheizungsmöglichkeiten kann dieses Grundbedürfnis durch eine andere Heizmöglichkeit sichergestellt werden). In einem solchen Fall müsste zum Beispiel der Nachweis erbracht werden, dass eine verbaute Wärmepumpe zur Sicherstellung der o.g. Grundbedürfnisse nicht ausreichend ist und eine Ertüchtigung / Austausch der Primärheizung (hier: Wärmepumpe) im Vergleich zur Errichtung einer Einzelraumfeuerstätte den Antragsteller wirtschaftlich massiv belasten würde.
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unbillige Härte vorhanden und es sind keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu befürchten. Das heißt, es müssen immer beide Voraussetzungen erfüllt sein. Hinsichtlich der Beurteilung von Ausnahmen zur Ableithöhe nach § 19 der 1. BImSchV sollte im Einzelfall zur weiteren Beurteilung, ob die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein könnte (z.B. Rauch), die VDI 3781 Blatt 4 herangezogen werden. Diese VDI erläutert, wann im jeweiligen Einzelfall davon ausgegangen werden kann, dass die Emissionen in die freie Luftströmung abtransportiert werden (außerhalb der Rezirkulationszone von Nachbargebäuden) und somit schädliche Umwelteinwirkungen nicht zu befürchten sind. Hierzu kann der zuständige Bezirksschornsteinfegermeister nähere Auskünfte geben.
Für Abweichungen von den Ableitbedingungen nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV aufgrund einer Unverhältnismäßigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 7) gibt es zusätzlich noch folgende Möglichkeit:-
mögliche Abweichungen von den Ableitbedingungen nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV werden nicht nach § 22 der 1. BImSchV erteilt, sondern aufgrund § 19 Abs. 1 Satz 7 der 1. BImSchV geprüft.
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Für die Prüfung, ob die Ableitbedingungen nach § 19 Abs. 1 der 1. BImSchV eingehalten werden oder ggf. im Einzelfall eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 7 der 1. BImSchV vorlegen könnte, ist aufgrund § 14 Abs. 1 der 1. BImSchV der zuständige Bezirksschornsteinfeger zuständig
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die Entscheidungsgründe für eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne dieser Möglichkeit sollten vom Schornsteinfeger nachvollziehbar dokumentiert werden
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Zuständige Stelle
Landkreis Fulda – Fachdienst Bauen und Wohnen
Welche Gebühren fallen an?
Die Bearbeitung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.