Erben-Waffenbesitzkarte

  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie als Sportschütze oder Jäger schon Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, nutzen Sie bitte die separaten Anträge für die Eintragung einer Waffe auf Ihrer Waffenbesitzkarte. Es ist Ihrerseits zu prüfen, ob für den Erwerb der Waffe ein Voreintrag erforderlich ist oder ob diese lediglich durch eine Erwerbsanzeige in Ihre Waffenbesitzkarte eingetragen werden kann.

    Möchten Sie andernfalls die Waffe/n dauerhaft als Erbe weiter besitzen, stellen Sie diesen Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für erbberechtigte Personen. Erbberechtigte Personen dürfen Schusswaffen, die der Verstorbene berechtigt besessen hatte, ohne vorliegende Sachkunde oder Bedürfnisses erwerben. Allerdings werden Sie auf Ihre waffenrechtliche Zuverlässigkeit und persönliche
    Eignung überprüft. 

    Hinweise zur Blockier-Pflicht
    Sollten Sie bisher keine erlaubnispflichtigen Waffen besitzen, sieht der Gesetzgeber für geerbte Waffen grundsätzlich eine Sicherung durch ein Blockiersystem vor. Da derzeit jedoch keine Blockiersysteme erhältlich sind, die den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards entsprechen, wird diese Verpflichtung aktuell nicht umgesetzt. Für Sie entsteht daher derzeit kein Handlungsbedarf. 

  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie zur Beantragung einer Erben-Waffenbesitzkarte das Antragsformular ein. Prüfen Sie bitte, welche Unterlagen eventuell noch von Ihnen benötigt werden. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Waffenbesitzkarte erteilt. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.

  • Voraussetzungen

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag Erben-Waffenbesitzkarte

    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung:
      Es muss angegeben werden, wo die Schusswaffen aufbewahrt werden. Die passende Aufbewahrungserklärung finden Sie hier.


    Alle Unterlagen sind vorzugsweise per E-Mail einzureichen 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Beantragung einer Erben-Waffenbesitzkarte und Eintragung dieser Waffe/n fallen Gebühren bei der Waffenbehörde an. Nach dem Waffengesetz wird Ihre Zuverlässigkeit alle drei Jahre überprüft, wofür ebenfalls regelmäßig Gebühren anfallen.

    Die waffenrechtlichen Gebühren finden Sie in Nummer 7 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (VwKostO-MdI) vom 7. Juni 2013.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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