Beantragung einer waffenrechtlichen Erlaubnis (grüne und gelbe WBK)
Leistungsbeschreibung
Jägerinnen und Jäger
Jäger erhalten eine grüne Waffenbesitzkarte (WBK), die immer mit konkreten Einträgen für Waffen versehen ist – eine leere WBK wird nicht ausgestellt. Mit einem gültigen Jagdschein können Jäger Langwaffen und die dazu gehörige Langwaffenmunition erwerben. Es ist sinnvoll die Erwerbsanzeige der Langwaffe direkt zusammen mit dem Antrag auf die WBK einzureichen, um den Vorgang zu vereinfachen.
Für Kurzwaffen ist hingegen eine Erwerbsberechtigung (sog. „Voreintrag“) erforderlich, der gesondert beantragt werden muss. Außerdem benötigt man für Kurzwaffen eine gesonderte Munitionserwerbserlaubnis.
Alle notwendigen Anträge, sei es für die Ausstellung der WBK, den Voreintrag für Kurzwaffen oder die Munitionserwerbserlaubnis, lassen sich innerhalb desselben Antragsformulars beantragen.
Sportschützinnen und Sportschützen
Sportschützen können eine grüne und/oder gelbe Waffenbesitzkarte (WBK) erhalten, abhängig von der jeweiligen Sportdisziplin und dem damit verbundenen Bedürfnis. Die gelbe WBK erfordert einen einmaligen Bedürfnisnachweis. Mit der gelben WBK können Sportschützen anschließend folgende Waffenarten erwerben:
- Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen
- Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
- Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
- mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)
Bei der grünen WBK ist für jede Waffe eine Erwerbsberechtigung (sog. „Voreintrag“ erforderlich, der gesondert beantragt werden muss. Prüfen Sie, ob Sie gegebenenfalls auch eine Munitionserwerbserlaubnis benötigen. Sowohl die Ausstellung der WBK, die Voreinträge für einzelne Waffen als auch die Munitionserwerbserlaubnis können direkt über dasselbe Antragsformular beantragt werden.
Verfahrensablauf
Verfahrensablauf Beantragung Waffenbesitzkarte (WBK)
Reichen Sie zur Beantragung einer gelben und/oder grünen Waffenbesitzkarte das hierfür vorgesehene Antragsformular ein.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Waffenbesitzkarte erteilt und/oder die beantragte Eintragung vorgenommen. Die WBK wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.
Verfahrensablauf Beantragung Voreintrag (mit Munitionserwerb)
Reichen Sie zur Beantragung eines Voreintrages bitte das hierfür vorgesehene Antragsformular ein. Bitte geben Sie für jeden Voreintrag an, ob eine Munitionserwerbserlaubnis benötigt wird, indem Sie Ja oder Nein ankreuzen.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen der Voreintrag (zusammen mit der Munitionserwerbserlaubnis) in die Waffenbesitzkarte eingetragen. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.
Voraussetzungen
- Mindestalter:
18 Jahre
(25 Jahre für den Besitz von großkalibrigeren Waffen als Sportschütze) - Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Nachweis des Bedürfnisses:
Bei Jägerinnen und Jäger ist der Bedürfnisnachweis aufgrund des gültigen Jagdscheines erbracht. Sportschützinnen und Sportschützen müssen hingegen gesondert eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes vorlegen.
- Nachweis der Sachkunde:
Jägerinnen und Jäger gelten aufgrund ihres gültigen Jagdscheines als sachkundig. Sportschützinnen und Sportschützen müssen hingegen gesondert eine entsprechende Bedürfnisbescheinigung ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes vorlegen.
- Mindestalter:
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag waffenrechtliche Erlaubnis
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung:
Es muss angegeben werden, wie die Schusswaffen und die dazugehörige Munition aufbewahrt werden. Dazu ist eine Erklärung über die Aufbewahrung beizufügen, die die sichere und ordnungsgemäße Lagerung bestätigt.
- Nachweis des Bedürfnisses:
Jagdschein oder Bescheinigung Schießsportverband
- Nachweis der Sachkunde:
Jagdschein oder Sachkundezeugnis
- Antrag waffenrechtliche Erlaubnis
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beantragung einer Waffenbesitzkarte, eines Voreintrages oder einer Munitionserwerbserlaubnis fallen Gebühren bei der Waffenbehörde an.
Nach dem Waffengesetz wird Ihre Zuverlässigkeit alle drei Jahre überprüft, wofür ebenfalls regelmäßig Gebühren anfallen.
Die waffenrechtlichen Gebühren finden Sie in Nummer 7 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Anträge / Formulare