Nachlassregelung infolge eines waffenrechtlichen Erbfalls
Leistungsbeschreibung
Sie kommen als Erbe des verstorbenen Erblassers in Betracht, welcher im Besitz von Waffen und einer gültigen Waffenbesitzkarte war? Nun stehen Ihnen folgende Optionen zur Verfügung:
Beantragung einer Erben-Waffenbesitzkarte
Möchten Sie die Waffen als Andenken behalten, ist die Beantragung einer Erben-Waffenbesitzkarte erforderlich. Gemäß § 20 WaffG ist der Erbe verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Annahme der Erbschaft die Ausstellung einer Erben-Waffenbesitzkarte zu beantragen oder die Eintragung der zum Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffe in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte vorzunehmen.
Sind mehrere Personen Erwerber infolge eines Erbfalles, kann für diese Erbengemeinschaft eine Waffenbesitzkarte ausgestellt werden. Der Antrag muss entweder von allen Erben gemeinsam gestellt werden oder ein Erbe wird von den übrigen Erben schriftlich bevollmächtigt, den Antrag zu stellen.
Verzichts- und Vernichtungserklärung
Sollten alle in Betracht kommenden Erben auf die im Nachlass befindlichen Waffen, Munition und sonstige waffenrechtlich relevante Gegenstände verzichten und die Vernichtung beantragen, ist eine Verzichts- und Vernichtungserklärung auszufüllen. Anschließend wird ein Termin zur Abholung der Waffen vereinbart. Die Vernichtung erfolgt kostenfrei.
Wichtiger Hinweis: Alle waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente des Erblassers sind im Original bei der zuständigen Waffenbehörde zurückzugeben. Ist das Erlaubnisdokument oder ein Teil der Dokumente nicht mehr auffindbar, ist eine Verlusterklärung abzugeben.
Verzichtserklärung zugunsten eines Miterben
Kommen mehrere Erben in Betracht und soll nur einer der Erben die Waffen übernehmen, ist von den anderen Erben eine Verzichtserklärung zugunsten eines Miterben abzugeben.
Wichtiger Hinweis: Alle waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente des Erblassers sind im Original bei der zuständigen Waffenbehörde zurückzugeben. Ist das Erlaubnisdokument oder ein Teil der Dokumente nicht mehr auffindbar, ist eine Verlusterklärung abzugeben.
Überlassungsanzeige
Möchten keine der Erben die Waffen aus dem Nachlass selbst übernehmen, können diese auch bspw. an eine berechtigte Person überlassen werden. Diese Anzeige muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Überlassen der Waffe bei der zuständigen Waffenbehörde vorliegen.
Wichtiger Hinweis: Alle waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente des Erblassers sind im Original bei der zuständigen Waffenbehörde zurückzugeben. Ist das Erlaubnisdokument oder ein Teil der Dokumente nicht mehr auffindbar, ist eine Verlusterklärung abzugeben.
Verlusterklärung
Sind Waffen, waffenrechtlich relevante Gegenstände oder waffenrechtliche Erlaubnisdokumente des Erblassers verloren gegangen, so ist eine Verlusterklärung auszufüllen.
Welche Gebühren fallen an?
- Beantragung Erben-Waffenbesitzkarte:
Für die Beantragung einer Erben-Waffenbesitzkarte fallen Gebühren bei der Waffenbehörde an.
- Verzicht- und Vernichtung:
Die Abholung und die Vernichtung der Waffe/n sind für die Erben kostenfrei.
- Überlassung von Erb-Schusswaffen:
Kostenfrei
Die waffenrechtlichen Gebühren finden Sie in Nummer 7 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.
- Beantragung Erben-Waffenbesitzkarte:
Anträge / Formulare