Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag
Leistungsbeschreibung
Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Fulda haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit beim Landkreises als Staatsangehörigkeitsbehörde feststellen lassen.
Auf Antrag wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses festgestellt. Diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.
Verfahrensablauf
Die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit müssen Sie schriftlich beantragen; dafür stellen wir Ihnen auf Anfrage bei uns einen Antragsvordruck zur Verfügung. Antragsbefugt sind Personen ab 16 Jahren; bei Personen unter 16 Jahren muss/müssen der/die gesetzliche/en Vertreter/in den Antrag stellen. Der Antrag sollte vor der Einreichung Ihrer Wohnortgemeinde vorgelegt werden, damit diese eine Stellungnahme dazu abgibt. Nach Eingang der Antragsunterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Unter Umständen ist eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich, was wir Ihnen zu gegebener Zeit mitteilen werden
Sobald Sie ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung glaubhaft gemacht haben, prüfen wir weiter, ob Sie tatsächlich nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Dafür ist bereits ausreichend, wenn wir bei Ihnen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließen können; den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit müssen wir nur prüfen, wenn wir bei Ihnen den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit festgestellt haben. Zu allem finden amtliche Ermittlungen und bei Bedarf eine schriftliche Anhörung statt. Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab; dazu gehören auch diejenigen Angaben und Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung Ihres berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung notwendig sind.
Über den Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit kann, soweit gewünscht, durch die Ausstellung einer Bescheinigung über das Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit („Negativbescheinigung“) entschieden werden. Die „Negativbescheinigung“ ist keine offizielle deutsche Staatsangehörigkeitsurkunde, sondern eine formlose Bescheinigung versehen mit Unterschrift und amtlichem Siegel; sie wird unbefristet ausgestellt, belegt aber nur die Rechtslage am Tag ihrer Ausstellung. Erfahrungsgemäß wird sie in anderen Staaten zumeist anerkannt. Bei einem nicht glaubhaft gemachten berechtigten Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit oder bei der Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgt gegebenenfalls ein Ablehnungsbescheid.
Voraussetzungen
Ein Antrag auf die Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn es dafür ein begründetes schutzwürdiges Feststellungsinteresse gibt.
Dieses Feststellungsinteresse könnte ausnahmsweise vorliegen, wenn eine ausländische Behörde (z.B. Passbehörden) diese einfordert, um das Bestehen einer ausländischen Staatsangehörigkeit bei Ihnen oder Ihren Kindern beurteilen zu können. In der Regel genügt es hier aber, wenn Sie von der für Sie zuständigen deutschen Ausländerbehörde bescheinigt bekommen, dass Sie dort als Ausländer behandelt werden. Die Ausstellung einer „Negativbescheinigung“ der Staatsangehörigkeitsbehörde ist unter diesen Umständen in aller Regel unnötig und mit unnötigen Kosten für Sie verbunden.
Sollten bei Ihnen alle wesentlichen Anhaltspunkte bereits zu Beginn des Verfahrens darauf hinweisen, dass Sie keine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, sondern nur die deutsche Staatsangehörigkeit vorliegt, ist der Antrag höchstwahrscheinlich unzulässig und wird schon aus diesem Grunde abgelehnt, weil kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse besteht. Damit soll verhindert werden, dass sich die Staatsangehörigkeitsbehörde mit rechtsmissbräuchlich gestellten Anträgen auf Feststellung des Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auseinandersetzen muss.
Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach aktuellem deutschem Staatsangehörigkeitsrecht erworben:
- durch Geburt über Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit oder durch die Geburt in Deutschland als Kind ausländischer Elternteile, wenn zusätzliche Tatbestände erfüllt sind (§ 4 StAG),
- durch die nur ganz bestimmten Personengruppen vorbehaltene Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen (§ 5 StAG),
- durch Annahme als Kind durch deutsche Staatsbürger (§ 6 StAG),
- durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFV an Aussiedler (§ 7 StAG)
- durch Einbürgerung (§§ 8ff StAG),
- nach zwölfjähriger ungerechtfertigter, aber nicht persönlich zu vertretender, Behandlung als deutsche Staatsangehörige von mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassten deutschen Stellen (§ 3 Abs. 2 StAG).
- Auf frühere rechtliche Erwerbsgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit und die historischen Veränderungen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.
Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte bis zum 26.06.2024 verloren gehen:- durch Entlassung oder Verzicht (§ 26 StAG),
- durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung,
- durch Annahme als Kind durch einen Ausländer,
- durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG),
- durch die Erklärung optionspflichtiger Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen
- durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG) bzw.
- durch den rückwirkenden rechtlichen Wegfall der Erwerbstatbestände zur deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern unter 5 Jahren (§17 Abs. 2 und 3 StAG)
Seit dem 27.06.2024 sind folgende Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit entfallen:
- durch Entlassung
- durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
- durch Annahme als Kind durch einen Ausländer oder eine Ausländerin
- durch die Erklärung optionspflichtiger Personen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben den Unterlagen unter Anträge/Formulare werden folgende Unterlagen benötigt:
A) eine persönliche Begründung und schriftliche Nachweise des Bestehens eines schutzwürdiges Feststellungsinteresses, Meldebescheinigung
B) Angaben und Unterlagen zum Nachweis der Abstammung und Identität; geeignete Nachweise sind:
- eine deutsche oder ausländische Geburtsurkunde
- Familienbücher
- Passdokumente
- Nachweis Ihres aktuellen Familienstandes
C) mögliche Nachweise des Nichtbesitzes der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. des Besitzes einer ausländischen Staatsangehörigkeit:
- aktuelle Aufenthaltstitel der Ausländerbehörde
- negative deutsche Staatsangehörigkeitsurkunden (Entlassungsurkunde, Verzichtsurkunde, Ausschlagungsurkunde)
- frühere negative Feststellungsbescheide über Ihre deutsche Staatsangehörigkeit
- ausländische Einbürgerungsurkunde
- Nachweis über die Adoption durch ausländische Staatsbürger
- ausländische Nationalpässe (von Ihnen und Ihren Eltern)
- aktuelle erweiterte deutsche Meldebescheinigung, in der nur ausländische Staatsangehörigkeiten eingetragen sind.
Diese Unterlagen sollten entweder im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. Fremdsprachige Unterlagen sind mit der Übersetzung eines vereidigten Übersetzers einzureichen.Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person auf Antrag beträgt 51 Euro. Für die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden im Regelfall ebenfalls 51 Euro erhoben.
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Die Negativbescheinigung ist kein Identitätsnachweis. Sie kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden. Die Bescheinigung einer ausländischen Staatsangehörigkeit findet grundsätzlich nicht statt.