Prüfung Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker

Wer die Heilkunde ausüben möchte, ohne Ärztin oder Arzt zu sein, benötigt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz. Zur Erlangung dieser Erlaubnis ist grundsätzlich eine Überprüfung durch das Gesundheitsamt notwendig.

Die schriftlichen Überprüfungen finden jedes Jahr am dritten Mittwoch im März und am zweiten Mittwoch im Oktober statt.

Nach Bestehen der mündlichen/praktischen Überprüfung folgt eine Einladung zur mündlichen Überprüfung.

In Teilbereichen ist unter bestimmten Voraussetzungen eine Überprüfung nach Aktenlage ausreichend (Richtlinie zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes).

Die Überprüfungsplätze werden nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen vergeben. Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt. Die Anträge sollen spätestens drei Monate vor der Überprüfung beim Gesundheitsamt eingehen.

  • Gebühren

    Gegenstand

    Gebühr in Euro

    Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung nach § 2 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes

    250

    Schriftliche Überprüfung

    240

    Mündliche Überprüfung

    164

    Verschiebung eines Überprüfungstermins innerhalb der letzten sechs Wochen vor dem Überprüfungstermin

    25

    Prüfung eingereichter Unterlagen im Rahmen eines Antragsverfahrens nach Aktenlage

    80 bis 180

    Antragsablehnung

    Bis 75 % der Erlaubnisgebühr

    Antragsrücknahme

    Bis 50 % der Erlaubnisgebühr

  • Berufsaufsicht und unerlaubte Heilkundeausübung

    Das Gesundheitsamt überwacht 

    • die Berechtigung zur Führung der einschlägigen Berufsbezeichnung und zur Ausübung des Berufs im Gesundheitswesen sowie die 
    • ordnungsgemäße Berufsausübung 

    und teilt Verstöße den für die Berufsaufsicht zuständigen Behörden mit.

    Außerdem obliegt dem Gesundheitsamt die Überprüfung von Personen, die eine Erlaubnis zur Betätigung als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker beantragt haben. Es achtet zudem darauf, dass niemand unerlaubt die Heilkunde ausübt. Hat das Gesundheitsamt Anhaltspunkte für eine unerlaubte Ausübung der Heilkunde, ergreift es die erforderlichen ordnungsrechtlichen Maßnahmen (u. a. Untersagung der Tätigkeit, Einleitung eines Strafverfahrens).

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