Naturschutz: Eingriffsgenehmigung, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Leistungsbeschreibung
Ziel des Naturschutzes ist es, Natur und Landschaft auf Grund ihres eigenen Wertes und als Lebensgrundlage des Menschen zu erhalten. Da schwere Beeinträchtigungen oder gar eine Zerstörung von Natur und Landschaft schwerwiegende negative Folgen auch für den Menschen haben können, werden neben dem Schutz der Landschaft insbesondere der Erhalt, ggf. die Wiederherstellung und die langfristige und nachhaltige Nutzbarkeit des Naturhaushaltes angestrebt.
Wer ein Vorhaben durchführen will, durch das die Nutzung oder Gestalt der Umgebung verändert wird und das den Naturhaushalt oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen kann - insbesondere durch Baumaßnahmen – benötigt im Regelfall eine Eingriffsgenehmigung. Dabei müssen die damit einhergehenden Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes möglichst gering gehalten werden. Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind, je nach Situation, entweder durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege gleichartig auszugleichen oder durch Ersatzmaßnahmen gleichwertig zu kompensieren. Bei Bebauungsplänen und im unbeplanten Innenbereich gelten besondere, gelockerte Vorschriften.
Zusätzlich zur Eingriffsgenehmigung können heute viele weitere naturschutzrechtliche Zulassungen erforderlich sein (z. B. Artenschutz, Biotopschutz, Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie oder Vogelschutzrichtlinie, Schutzgebietsregelungen). Projekte in Natura 2000-Gebieten, die keiner weiteren Zulassung bedürfen, können anzeigepflichtig sein
Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis Fulda- Art des Vorhabens
- Beschreibung des Vorhabens
- Skizze
- Lagedaten (Gemarkung, Flur und Flurstück)
- Eingriffs-/Ausgleichsplanung bestehend aus:
- Bestandsplan
- Maßnahmenplan
- Bilanzierung
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaAmtshandlungen nach dem Naturschutzrecht sind i. d. R. kostenpflichtig. Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich nach dem Bauvolumen. Bei Baugenehmigungsbedürftigen Vorhaben kann die Eingriffsgenehmigung bereits in der Baugenehmigung enthalten sein.
Welche Fristen muss ich beachten?
Wird über eine beantragte Eingriffsgenehmigung nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, gilt sie als erteilt. Im Übrigen gilt § 42a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 15.01.2010 (GVBl. I S. 18). Die Naturschutzbehörde prüft die Antragsunterlagen und teilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags mit, ob die Unterlagen vollständig sind oder welche weiteren Auskünfte sie zur vollständigen Würdigung des Sachverhalts benötigt. (§3 Abs. 2 HAGBNatSchG)
Rechtsgrundlage
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaInhalt der Landesleistung
• Kapitel 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Anträge / Formulare
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen
(Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)
- Eingriffe in die Natur - Kompensationsmaßnahmen