Gewässerrandstreifen und Viehtränken
Die Nutzung von oberirdischen Gewässern zum Tränken von Vieh ist in Hessen grundsätzlich gestattet. Im Interesse des Umweltschutzes werden Landwirtinnen und Landwirte gebeten, folgende Regelungen zu beachten und, wenn bisher nicht geschehen, in die Praxis umzusetzen.
- Das Gewässer ist im Falle einer Beweidung der angrenzenden Grundstücke auszuzäunen, sodass das Weidevieh nicht an bzw. in das Gewässer gelangen kann. Die Einzäunung sollte entlang der Grundstücksgrenzen zwischen Bach und Weide zur Verminderung des Schadstoffeintrags, am besten in einem Abstand von ca. 1,5 m bis 2,0 m von der Böschungsoberkante erfolgen.
- Das Tränken des Viehs sollte am Besten durch Selbsttränken erfolgen oder durch Wannen, die über einen Schlauch im Gewässer gespeist werden (Zulauf in freiem Fall, mechanische Saugpumpen). Beispiele hierfür zeigt die Broschüre "Viehtränken an Gewässern" (Hrsg. Gemeinnützige Fortbildungsgesellschaft für Wasserwirtschaft und Landschaftsentwicklung (GFG)mbH).
Das Tränken von Vieh wird teilweise in der Form durchgeführt, dass ein Gewässer zusammen mit der Weide eingezäunt wird, sodass das Weidevieh von den angrenzenden Grundstücken an das Gewässer gelangen kann. Diese Art der Ausübung des Gemeingebrauchs hat jedoch zur Folge, dass das Gewässerbett und die Uferbereiche je nach Umfang der Beweidung mehr oder weniger stark durch Viehvertritt beschädigt werden.
Diese Schädigung kann aus wasserrechtlicher Sicht nicht akzeptiert werden, da Uferbereiche einen schützenswerten Lebensraum für Kleinlebewesen darstellen und darüber der Erhaltung und Verbesserung der ökologischen Funktion der Gewässer und der Sicherung des Wasserabflusses dienen. Dies kommt auch darin zum Ausdruck, dass das Hessische Wassergesetz seit 2018 strengere Vorschriften zum Schutz der Gewässerrandsteifen enthält.
