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Hebammen für Fulda: Förderrichtlinie

Mit der vorliegenden Förderrichtlinie „Hebammen für Fulda“ möchte der Landkreis Fulda Hebammen bei der Wahrnehmung ihrer Fortbildungspflicht unterstützen.

Ziel ist es, eine flächendeckende und qualitativ hochwertige Hebammenversorgung zu gewährleisten. Die Förderung soll die Tätigkeit von Hebammen im Landkreis Fulda attraktiv machen und als Anreiz hierzu dienen.

Niedergelassene Hebammen können eine finanzielle Unterstützung erhalten, wenn sie zur Hebammenversorgung, insbesondere in der Geburtshilfe, der Wochenbettbetreuung und der Stillförderung im Landkreis Fulda beitragen. Die Förderung gilt für Qualifizierungsmaßnahmen, mit denen berufliche Kompetenzen erweitert oder vertieft werden (z. B. Seminare, Kongresse, Workshops, Lehrgänge, Zertifikatskurse).

  • 1. Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung

    Eine Förderung kann gewährt werden, wenn

    a) die Hebamme bereits eine abgeschlossene Ausbildung oder einen Studienabschluss als Hebamme vorweisen kann oder unmittelbar vor dem Abschluss steht und

    b) die Hebamme im Landkreis Fulda tätig ist bzw. tätig sein wird und

    c) die Qualifizierungsmaßnahme/n die Themen Geburtshilfe, Schwangerschaftsnachsorge (Wochenbettbetreuung) oder Stillberatung behandeln oder im besonderen Interesse des Landkreises liegt/liegen.

    Eine Förderung für Qualifizierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Situation stillender Mütter (Stillberatung) kann auch Angehörigen anderer Berufsgruppen des Gesundheitswesens, wie bspw. Gesundheits- und Krankenpflegern, gewährt werden, wenn diese im Landkreis Fulda tätig sind. Die Entscheidung trifft der für das Gesundheitsamt zuständige Dezernent.

  • 2. Förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen und Höhe der Förderung

    a) Förderfähige Qualifizierungsmaßnahmen sind Fort- oder Weiterbildungen, die insbesondere im Zusammenhang mit der Geburtshilfe, Schwangerschaftsnachsorge (Wochenbettbetreuung) oder Stillberatung stehen. Es können sowohl eintägige als auch mehrtägige Qualifizierungsmaßnahmen gefördert werden.

    b) Der Antrag soll vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme gestellt werden.

    c) Die Gebühren werden in Höhe von bis zu 80 % durch den Landkreis Fulda übernommen. Die Förderung wird nach Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme und Vorliegen der Teilnahmebescheinigung gewährt. Der maximale Fördersatz beträgt pro Förderempfänger jährlich 300,00 €.

    d) Weitere Qualifizierungsmaßnahmen können im Einzelfall als förderfähig angesehen werden. Die Entscheidung trifft der für das Gesundheitsamt zuständige Dezernent.

  • 3. Verpflichtungen der Förderempfänger während bzw. nach der Qualifizierungsmaßnahme/n

    a) Die Förderempfängerin/der Förderempfänger verpflichtet sich, an der/den geförderten Qualifizierungsmaßnahme/n teilzunehmen.

    b) Die Förderempfängerin/der Förderempfänger hat dem Landkreis Fulda nach Abschluss jeder geförderten Qualifizierungsmaßnahme binnen eines Monats die Teilnahmebescheinigung einzureichen.

    c) Dem Landkreis Fulda sind eine Unterbrechung, der Abbruch der Qualifizierungsmaßnahme/n sowie eine Änderung der Anschrift und der Bankverbindung mitzuteilen.

  • 4. Aus- bzw. Rückzahlung der Förderung

    a) Sollte den Verpflichtungen nach Ziffer 3 nicht nachgekommen werden, wird eine bewilligte Förderung nicht ausgezahlt.

    b) Die im Rahmen der Förderung erhaltenen Beträge sind zurückzuzahlen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nach Ziffer 1 zur Gewährung der Förderung nicht vorgelegen haben.

  • 5. Antragsverfahren

    Die Förderung wird auf Antrag gewährt (Anlage 1). Dieser ist mit folgenden Unterlagen beim Landkreis Fulda zu stellen:

    a) Kopie des Personalausweises

    b) Kopie des Zeugnisses über den Berufsabschluss (ggf. nachzureichen)

  • 6. Auswahlverfahren

    Der Landkreis Fulda prüft die eingegangenen Anträge auf Vollständigkeit und Förderfähigkeit.

    Bei Bedarf behält sich der für das Gesundheitsamt zuständige Dezernent vor, mit den Antragstellerinnen und Antragstellern ein Gespräch zu führen, um über eine Förderung der Qualifizierungsmaßnahme/n zu entscheiden.

  • 7. Vergabe der Fördermittel

    Förderungen nach dieser Richtlinie werden nur gewährt, solange Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Die Anträge werden pro Haushaltsjahr nach ihrem Eingang berücksichtigt.

    Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht. Der für das Gesundheitsamt zuständige Dezernent entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen abschließend im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

  • 8. Ausschluss der Doppelförderung

    Eine Förderung nach dieser Richtlinie scheidet aus, wenn der Förderempfängerin/dem Förderempfänger bereits eine Förderung der Qualifizierungsmaßnahme durch ein vergleichbares Förderangebot erhält.

  • 9. Schlussbestimmungen

    Die Richtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und ersetzt die Förderrichtlinie vom 01. Juni 2022. Für Anträge, die noch nicht abschließend bearbeitet wurden, gelten die neuen Regelungen.

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