Der Kreistag des Landkreises Fulda hat in seiner Sitzung vom 05.12.2022 diesen 2. Nachtrag zur Abfallsatzung des Landkreises Fulda vom 22.12.2016 beschlossen. Sie wird auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt:
- §§ 5, 16, 17, 30 und 52 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 07.03.2005 (GVBl. S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915),
- § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Art. 20 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436),
- §§ 1, 4 und 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum KrWG (HAKrWG) vom 06.03.2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 03.05.2018 (GVBl. S. 82),
- §§ 1- 5a, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) (GVBl. S. 134) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247)
- Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda (nachfolgend Zweckverband genannt) in der ab 01.01.2023 geltenden Fassung.
Artikel 1
Änderung § 13 „Benutzungsgebühr“
(1) Für den Zweckverband, die Stadt Fulda und die Direktanlieferer beträgt die Gebühr für die Entsorgung von Abfällen mit einem Schüttgewicht über 0,2 t/m³ pro Tonne 115,-- EUR, sofern die nachfolgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Für Abfallanlieferungen mit einem Gewicht unterhalb der Waage-Mindestlast wird in analoger Anwendung von Abs. 7 Buchstabe b) eine Pauschale von 6,-- EUR pro angefangene 50 kg erhoben. Die Gebühr für die Entsorgung des Hausmülls beträgt 110,-- EUR pro Tonne.
Liegt das Schüttgewicht für die genannten Abfälle unter 0,2 t/m³ wird zusätzlich ein Aufschlag von 25 % pro Tonne erhoben. Abfälle, die keine volle Tonne wiegen, werden unter Berücksichtigung der Sätze 1 und 2 ihrem tatsächlichen Gewicht entsprechend berechnet.
(2) Mit der Gebühr nach Absatz 1 sind auch die Aufwendungen für die Zwischenlagerung, die Umladung, den Transport zu den Entsorgungsanlagen und die Entsorgung abgegolten. Ohne Entsorgung und Transport wird für die Annahme von Hausmüll eine Gebühr von 10,-- EUR pro Tonne und für andere überlassungspflichtiger Abfälle eine Gebühr von 12,-- EUR pro Tonne erhoben. Für die Annahme nicht überlassungspflichtiger Abfälle wird ohne Entsorgung und Transport eine Gebühr von 12,-- EUR pro Tonne zzgl. gesetzlich anfallender USt. erhoben.
(3) Für das Behandeln, Verwerten, Lagern und Beseitigen folgender angelieferter bzw. abgelieferter Abfälle werden gesonderte Gebühren erhoben:
a) für Rückstände aus der Abfallbehandlung (z.B. AVV-Nr. 191212) pro Tonne 145,-- EUR,
b) für unbelasteten Erdaushub pro Tonne 13,-- EUR zzgl. gesetzlich anfallender USt., für Abfälle zur Beseitigung im DK I Bereich pro Tonne 25,-- EUR, für Abfälle zur Verwertung im DK I Bereich pro Tonne 25,-- EUR zzgl. gesetzlich anfallender USt., für Abfälle zur Beseitigung im DK II Bereich pro Tonne 35,-- EUR für Abfälle zur Verwertung im DK II Bereich pro Tonne 35,-- EUR zzgl. gesetzlich anfallender USt.. Die Einhaltung der Annahmekriterien ist vom Abfallerzeuger durch entsprechende Analysen nachzuweisen. Angefallener Maschinen- und Personalaufwand des Landkreises für Probenahmen, Kontrollanalysen und Annahmegenehmigungen sowie hierfür anfallende Fremdkosten werden gemäß § 13 Absatz 3 Buchstabe d) berechnet. Abfälle, die außerhalb des Landkreises angefallen sind, werden nur angenommen, soweit sie für die Errichtung, den Betrieb und die Stilllegung der Abfallentsorgungsanlagen benötigt Seite 2 von 2 werden. Die Gebühr erhöht sich in diesen Fällen pro Tonne jeweils um 10,-- EUR zzgl. gesetzlich anfallender USt. auf die Gesamtgebühr.
c) für Abfälle, die besondere Vorkehrungen bei der Zwischenlagerung erfordern, wird über die Gebühr gemäß Abs. 1 hinaus ein zusätzlicher Aufschlag erhoben; die Höhe dieses Aufschlages bemisst sich nach Material-, Maschinen-, je nach Personaleinsatz etc. pro Tonne je nach Aufwand. Für Maschineneinsatz werden pro angefangene ¼ Std. 11,50 EUR, für Personaleinsatz pro angefangene ¼ Std. 8,-- EUR berechnet. Fallen diese in Verbindung mit einer umsatzsteuerpflichtigen Abfallannahme an, wird auf diese Leistungen ebenfalls USt. erhoben. Angefallene Fremdkosten werden in der jeweils angefallenen Höhe weiterberechnet.
d) für organische Abfälle aus der öffentlichen Bioabfallsammlung pro Tonne 79,-- EUR.
(4) Ist im Abfall ein höherer Wertstoffanteil als 25 % bezogen auf das Volumen oder das Gewicht des Abfalls enthalten, hat der Gebührenpflichtige einen Aufschlag von 50 % auf die Gebühr gemäß Absatz 1 oder Absatz 3 zu zahlen. Der Aufschlag erhöht sich auf 100 %, wenn der Wertstoffanteil auf über 50 % der angelieferten Menge steigt. Bei einem Wertstoffanteil von über 75 % behält sich der Landkreis vor, die Annahme zu verweigern.
(5) Im Einzelfall kann der Kreisausschuss eine abweichende Gebührenfestsetzung für Abfälle treffen, die für die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung oder Rekultivierung einer Abfallentsorgungsanlage verwertet werden können. Gleiches gilt für Abfälle, die ohne eine Zwischenlagerung Verwertungsanlagen zugeführt werden können.
(6) Sonderabfall-Kleinmengen aus Privathaushalten werden gebührenfrei bei stationären und mobilen Sammelstellen angenommen. Für schadstoffhaltige Abfälle aus Gewerbe, Handwerks- und ähnlichen Dienstleistungsbetrieben wird eine Gebühr von 2,50 EUR pro angefangenes kg. erhoben, wobei die Höchstmenge auf 100 kg pro Anlieferungstermin festgelegt wird. Im Übrigen sind Gewerbebetriebe mit einem Anfall dieser Abfälle von mehr als 500 kg im Jahr zur eigenverantwortlichen Entsorgung verpflichtet. Die Annahme gewerblicher Sonderabfälle erfolgt ausschließlich beim Zwischenlager der Firma PreZero Service Mitte-West GmbH & Co. KG, Liebigstraße 3, 36041 Fulda.
(7) Die Gebühr für die Inanspruchnahme des Wertstoffhofes des Abfallwirtschaftszentrums in Kalbach und die Anlieferung von Kleinmengen (Kofferraumladungen von Personenkraftwagen) beträgt:
a) für verwertbare mineralische Stoffe (Bauschutt) bis 50 Liter (Kofferraumladungen) 3,00 EUR
b) für Restabfälle bis 50 Liter (Kofferraumladungen) 6,00 EUR
c) für Althölzer im Sinne der Altholzverordnung
- bis 50 Liter 4,00 EUR
- zwischen 50 Liter bis 250 Liter 8,00 EUR
- ab 250 Liter bis 0,5 cbm 12,00 EUR
Die Mengenangaben gelten sinngemäß auch für Kleinmengen, welche nicht nach der Literzahl abgegrenzt werden können. Grundsätzlich ist die Annahme auf dem Wertstoffhof auf Kleinmengen begrenzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.
Fulda, 05.12.2022
Der Kreisausschuss des Landkreises Fulda
i.O. gez. Woide
Landrat
i.O. gez. Schmitt
Erster Kreisbeigeordnete