3. Nachtrag zur Abfallsatzung vom 15. Dezember 2015 des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda

Die Zweckverbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda hat in ihrer Sitzung vom 25. November 2024 diesen 3. Nachtrag zur Abfallsatzung des Zweckverbandes Abfallsammlung für den Landkreis Fulda vom 15. Dezember 2015, einschließlich des 1. Nachtrag vom 22. November 2022 und des 2. Nachtrag vom 11. Dezember 2023, beschlossen. Sie wird auf folgende Rechtsgrundlagen gestützt: 

Die Zweckverbandssatzung vom 27. Juni 2022 mit 

  • §§ 7, 8 und 20 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG) in der Fassung vom 16. Dezember 1969 (GVBl. S. 307), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 83), 
  • §§ 5, 9, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 07. März 2005 (GVBl. S. 142 ff) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90), 
  • §§ 17, 20 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG) in der Fassung vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56), 
  • §§ 1 Absatz 6, 4, 5 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschaftsgesetz (HAKrWG) in der Fassung vom 6. März 2013 (GVBl. S. 80), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), 
  • §§ 1 - 5 a, 10 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S.134), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (GVBl. S. 582),
  • §§ 3 und 7 der Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen (Gewerbeabfallverordnung - GewAbfV) in der Fassung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700). 

Artikel 1 

§ 17 Abs. 2 Ziff. a) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 

a) Der Gebührenbestandteil Grundgebühr: Die Grundgebühr beträgt pro Person monatlich 2,70 EUR. 

Artikel 2 

§ 17 Abs. 2 Ziff. b) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 

Die Gefäßgebühr beträgt bei 14-tägiger Leerung des Restmüll- und des Bioabfallbehälters für einen 

120 Liter Behälter 7,88 EUR/Monat 
240 Liter Behälter 15,76 EUR/Monat 
360 Liter Behälter 23,64 EUR/Monat 
660 Liter Behälter 43,32 EUR/Monat 
1.100 Liter Behälter 72,22 EUR/Monat. 

Artikel 3 

§ 17 Abs. 2 Ziff. c) Satz 1 wird wie folgt neu gefasst: 

Für Restmüllbehälter, die nach § 14 Absatz 1 im vierwöchigen Rhythmus abgefahren werden, reduziert sich die Gefäßgebühr für einen 

120 Liter Behälter auf 3,94 EUR/Monat
240 Liter Behälter auf 7,88 EUR/Monat 
360 Liter Behälter auf 11,82 EUR/Monat 
660 Liter Behälter auf 21,66 EUR/Monat
1.100 Liter Behälter auf 36,11 EUR/Monat. 

Artikel 4 

§ 17 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst: 

Die Gebühr beinhaltet anteilige Grund- und Gefäßgebühren und beträgt bei 14-tägiger Leerung des Restmüll- und des Bioabfallbehälters für einen 

120 Liter Behälter 18,86 EUR/Monat
240 Liter Behälter 34,66 EUR/Monat
360 Liter Behälter 50,64 EUR/Monat
660 Liter Behälter 94,63 EUR/Monat
1.100 Liter Behälter 158,62 EUR/Monat
1.100 Liter Behälter auf Abruf 79,31 EUR/Entleerung. 

Artikel 5 

§ 17 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst: 

Müllsäcke mit 70 Liter Inhalt für vorübergehend zusätzlich anfallende Restmüllmengen werden zum Stückpreis von 3,00 EUR abgegeben. In dieser Gebühr sind auch die Kosten für die Entsorgung enthalten. 

Artikel 6 

§ 17 Abs. 6 wird wie folgt neu gefasst: 

Die Gebühr für die Leerung eines fehlbefüllten Bio- oder Altpapierabfallbehälters im Rahmen der Restmüllabfuhr gemäß § 11 Absatz 9 beträgt für 

120 Liter Behälter 20,00 EUR
240 Liter Behälter 25,00 EUR
1.100 Liter Behälter 79,31 EUR. 

Artikel 7 

§ 17 Abs. 7 wird wie folgt neu gefasst: 

Die Gebühr für die Inanspruchnahme der Wertstoffhöfe 

beträgt für verwertbare mineralische Stoffe (Bauschutt) 

  • bis 50 Liter 3,00 EUR 
  • zwischen 50 Liter bis 250 Liter 10,00 EUR 
  • ab 250 Liter bis 0,5 cbm 20,00 EUR 

für nicht verwertbare Baurestabfälle 

  • bis 50 Liter 5,00 EUR 
  • zwischen 50 Liter bis 250 Liter 15,00 EUR 
  • ab 250 Liter bis 0,5 cbm 30,00 EUR 

für Althölzer im Sinne der Altholzverordnung 

  • bis 50 Liter 2,00 EUR 
  • zwischen 50 Liter bis 250 Liter 6,00 EUR 
  • ab 250 Liter bis 0,5 cbm 12,00 EUR. 

Artikel 8 

Dieser Nachtrag tritt zum 01.01.2025 in Kraft. 

Fulda, 25.11.2024 

i.O. gez. 
Schmitt
Verbandsvorsitzender und Erster Kreisbeigeordneter

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