Naturschutz; Pflanzen; Genehmigung der gewerbsmäßigen Entnahme, Be- oder Verarbeitung wild lebender Pflanzen

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  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Die Rechte der Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten bleiben unberührt. Hierzu gehören auch die Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, die keiner naturschutzrechtlichen Zulassung bedürfen (z.B. Holzeinschlag, Vermarktung von Schmuckreisig und Weihnachtsbäumen usw.).

    Weitere Informationen und Hinweise erhalten Sie im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bereich Naturschutz sowie auf den Internetseiten der Regierungspräsidien Kassel, Darmstadt und Gießen. Viele Landkreise und Städte mit eigener unterer Naturschutzbehörde haben einen eigenen Internetauftritt, dem Sie unmittelbar Ansprechpartner entnehmen können.

    https://umwelt.hessen.de/Themen-A-Z/Naturschutz

    (Hessisches Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz)

    https://rp-kassel.hessen.de/natur

    (Regierungspräsidium Kassel)

  • Bemerkungen

    Die unteren Naturschutzbehörden sowie die Polizeibehörden, Kreisordnungsbehörden und örtlichen Ordnungsbehörden sind befugt, Kontrollen und Ermittlungen über die Einhaltung der artenschutzrechtlichen Vorschriften vorzunehmen. Die Veterinärbehörden, die Jagdbehörden und die Behörden der Landwirtschafts- und Forstverwaltung haben die zuständige Naturschutzbehörde über Zuwiderhandlungen, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben feststellen, zu unterrichten.


Zuständige Abteilungen

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