Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis

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  • Leistungsbeschreibung

    Fahrverbot und Entzug der Fahrerlaubnis als Folge einer strafgerichtlichen Verurteilung haben unterschiedliche Bedeutungen.
     

    Die Verhängung eines Fahrverbots zwischen ein und sechs Monaten kommt in Betracht, wenn die (strengeren) Voraussetzungen für einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht vorliegen. Die Verbotsfrist beginnt nach Rechtskraft des Urteils, sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird, spätestens jedoch einen Monat nach Rechtskraft des Urteils Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein automatisch wieder zurückgegeben bzw. zurückgeschickt.
     

    Bei einem Entzug der Fahrerlaubnis durch das Gericht erlischt mit Rechtskraft des Urteils das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges und es wird daraufhin der Führerschein eingezogen.
     

    Wenn man künftig wieder fahren will, muss die Fahrerlaubnis neu beantragt werden. Die Fahrerlaubnis kann erst nach Ablauf einer Sperrfrist, die das Gericht im Urteil festsetzt, wieder erteilt werden. Über die Wiedererteilung entscheidet die Straßenverkehrsbehörde nach den Vorschriften des StVG und der FeV.

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Bezüglich der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis übersendet Ihnen die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel rechtzeitig die notwendigen Antragsunterlagen und informiert Sie über die Formalitäten und Voraussetzungen der Neuerteilung.

    Sollte auf Grund der Festsetzung kurzer Sperrfristen eine solche Information nicht möglich sein bzw. Sie 3 - 4 Monate vor Ablauf der Sperrfrist keine Mitteilung erhalten haben, so setzen Sie sich bitte mit der Fahrerlaubnisbehörde unter der Telefonnummer 0661/6006-1130, -1131, oder -1132 in Verbindung.

  • Rechtsgrundlage

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Besonderer Hinweis

    Falls Sie straf- und/oder verkehrsrechtlich, z.B. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen sind, wird zusätzlich die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) erforderlich. Zudem erfolgt eine Prüfung, ob sich ggf. Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung herleiten lassen. In diesem Fall kann ggf. die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein.

    Sollten Sie unter einer die Fahreignung einschränkenden Erkrankung leiden, ergeben sich hieraus ebenfalls Eignungsbedenken. Diese Bedenken müssen ggf. durch die Vorlage von angeordneten Gutachten ausgeräumt werden. Ggf. kann auch der Nachweis der theoretischen und praktischen Befähigung angeordnet werden.


Zuständige Abteilungen

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