Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
Leistungsbeschreibung
Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Die in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragene Person ist Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 BGB. Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann; dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugschein in die neue Zulassungsbescheinigung Teil II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist (z.B. weil dieser verloren gegangen ist und zwar unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugschein noch vorhanden ist oder wenn die Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich wird.
Ungültig gemachte Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugscheine) werden dem Halter nach der Außerbetriebsetzung wieder ausgehändigt.Welche Unterlagen werden benötigt?
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaCheckliste Verlust oder Diebstahl Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Verlust muss eine Eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden. Der Fahrzeughalter muss persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, eine Vertretung durch Dritte ist in diesem Fall nicht möglich
- bei Diebstahl kann eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Die Diebstahlsanzeige ist im Original bei der Zulassungsstelle vorzulegen
- Vorlage Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II (nur bei Fahrzeugpapieren erforderlich, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden)
- aktueller, noch gültiger Hauptuntersuchungs-Nachweis
- gültiger Personalausweis (oder gültiger Reisepass mit Meldebestätigung)
- bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der "EG-Ausweis")
- Verwaltungsgebühr von mindestens 11,70 Euro; im Einzelfall können noch weitere Gebühren zusätzlich anfallen (z. B. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung)
Sofern alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, kann der Fahrzeugschein vor Ort ausgestellt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaVerwaltungsgebühr von mindestens 11,70 Euro; im Einzelfall können noch weitere Gebühren zusätzlich anfallen (z. B. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung)
Rechtsgrundlage
Was sollte ich noch wissen?
Probleme bereitet mitunter die Übertragung von Eintragungen im Feld „Bemerkungen“ des bisherigen Fahrzeugscheins in die neue ZB I. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme dieser Eintragungen. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben, mitunter auch angeheftet. Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.
Wenn Sie einen Dritten mit der Außerbetriebsetzung beauftragen, benötigt dieser eine schriftliche Vollmacht von Ihnen; außerdem muss er Ihr Personaldokument (im Original) bei der Zulassungsstelle vorlegen. Er selbst muss das für ihn zutreffende Personaldokument dabei haben, um sich zu auszuweisen.Anträge / Formulare