Abbruchanzeige
Leistungsbeschreibung
Der Abbruch bzw. der Abriss und die Beseitigung von baulichen Anlagen bedarf keiner Baugenehmigung. Der Abbruch bzw. die Beseitigung ist lediglich der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Anzeigepflicht besteht nicht für folgende Vorhaben:
Die vollständige oder teilweise Beseitigung von
1. Anlagen, dessen Errichtung, Aufstellung oder Anbringung nach aktuellen Vorschriften baugenehmigungsfrei möglich wäre.
2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklasse 1 bis 3
3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10m
4. Anlagen in öffentlicher Trägerschaft
Von der genehmigungsfreiheit bleiben sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Zustimmungen, Anzeigen oder sonstige Entscheidung unberührt. Handelt es sich also beispeilsweise um ein Denkmal, kann eine Denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein.
Voraussetzungen
Bei nicht freistehenden Anlagen muss die Standsicherheit der Anlagen, an die die zu beseitigende Anlage angebaut ist, durch eine entsprechend berechtigte Person bescheinigt sein und überwacht werden. Mit den Arbeiten darf nicht vor Ablauf der Monatsfrist begonnen werden.
Der Abbruch bzw. die Beseitung darf nicht in Selbsthilfe oder Nachbarschaftshilfe erfolgen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Welche Fristen muss ich beachten?
Die beabsichtigte Beseitigung ist mindestens einen Monat vorher der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Rechtsgrundlage