Gebrauchsabnahme Fliegende Bauten - Zeltabnahme
Leistungsbeschreibung
Fliegende Bauten sind laut Hessischer Bauordnung sogenannte bauliche Anlagen, die
geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Außerdem sind Fliegende Bauten sogenannte Sonderbauten. Sie benötigen vor der
erstmaligen Errichtung eine Ausführungsgenehmigung (Prüfbuch). Fliegende Bauten
bedürfen dann einer Ausführungsgenehmigung, wenn sie nicht genehmigungsfrei sind. Zelte
benötigen bspw. ab einer Grundfläche von 75 m² eine Ausführungsgenehmigung.
Diejenigen Fliegenden Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur in
Gebrauch genommen werden, wenn ihre Aufstellung der Bauaufsichtsbehörde des
Aufstellungsortes unter Vorlage des Prüfbuches rechtzeitig angezeigt wird. Die Anzeigepflicht
besteht auch dann, wenn die Bauaufsichtsbehörde anderweitig von der begonnen
Aufstellung Kenntnis erlangt.
Die Bauaufsichtsbehörde kann die Inbetriebnahme dieser Fliegenden Bauten von einer
Gebrauchsabnahme („Zeltabnahme“) abhängig machen. Die Entscheidung, ob eine
Gebrauchsabnahme durchgeführt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen der
Bauaufsichtsbehörde.
Es besteht also die Pflicht, dass die Inbetriebnahme eines Fliegenden Baus (z.B. Zelte ab 75
m² Grundfläche) rechtzeitig bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde angezeigt wird. Dies
bedeutet, dass die Betreiber eines Fliegenden Baus aktiv Kontakt mit der
Bauaufsichtsbehörde aufzunehmen haben.
Nachfolgende Auflistung zeigt beispielhaft Fliegende Bauten, die einer
Ausführungsgenehmigung bedürfen und für die somit ggf. eine Gebrauchsabnahme
notwendig ist. Näheres regelt Abschnitt 11 der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung
2018.-
Bühnen, die Fliegende Bauten sind, einschließlich Überdachungen und sonstiger
Aufbauten über 5 m Höhe, mit einer Grundfläche größer 100 m² und einer
Fußbodenhöhe über 1,50 m
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Erdgeschossige Zelte und erdgeschossige betretbare Verkaufsstände, die Fliegende
Bauten sind, mit einer Grundfläche über 75 m²
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Aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs über zu 5 m oder
mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang mehr als 3 m,
sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, mehr als 10 m,
beträgt.
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Fliegende Bauten über 5 m Höhe, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen
oder Besuchern betreten zu werden.
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Fliegende Bauten über 5 m Höhe, die für Kinder betrieben werden und eine
Geschwindigkeit größer 1 m/s haben
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Zuständige Stelle
Landkreis Fulda – Fachdienst 7200 – Bauen und Wohnen
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig nach Verwaltungskostenordnung für
den Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr,
Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW).