Sonderfallbeurteilung nach Freizeitlärmrichtlinie
Leistungsbeschreibung
Für seltene Veranstaltungen im Freien können die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes
manchmal trotz aller technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden.
Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und
Akzeptanz kann eine sogenannte Sonderfallbeurteilung nach der Freizeitlärmrichtlinie
durchgeführt werden. Diese kann zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche Veranstaltung
dennoch stattfinden kann.
Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug
gegeben. In diesem Sinne sind standortgebunden beispielsweise Großveranstaltungen wie
der Hessentag, die Kieler Woche und mancherorts auch einzelne Konzerte in exponierter
Innenstadtlage. Ebenso können hierunter Feste mit kommunaler Bedeutung – wie die
örtliche Kirmes oder das jährliche Fest der Feuerwehr - sowie besondere Vereinsfeiern (z. B.
Meisterschaften für Modellfahrzeuge) fallen.
Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale
Funktion und Bedeutung hat. Sozial adäquat sind beispielsweise örtlich einmalige
Jugendfestivals, wie etwa das Wiesbadener Folklorefestival. Sozial akzeptiert ist zum
Beispiel der von einem Großteil der Anwohner zumindest geduldete Karneval der Kulturen in
Berlin.
Für eine solche Sonderfallbeurteilung ist ein aussagekräftiger Antrag zur Prüfung
einzureichen.Zuständige Stelle
Landkreis Fulda – Fachdienst 7200 – Bauen und Wohnen
Welche Gebühren fallen an?
Die Sonderfallbeurteilung mit Genehmigung oder Ablehnung ist in der Regel
gebührenpflichtig.