Sonderfallbeurteilung nach Freizeitlärmrichtlinie

  • Leistungsbeschreibung

    Für seltene Veranstaltungen im Freien können die Vorgaben des Bundesimmissionsschutzgesetzes
    manchmal trotz aller technischen und organisatorischen Lärmminderungsmaßnahmen nicht eingehalten werden.


    Für seltene Veranstaltungen mit hoher Standortgebundenheit oder sozialer Adäquanz und
    Akzeptanz kann eine sogenannte Sonderfallbeurteilung nach der Freizeitlärmrichtlinie
    durchgeführt werden. Diese kann zu dem Ergebnis kommen, dass eine solche Veranstaltung
    dennoch stattfinden kann.


    Eine hohe Standortgebundenheit ist bei besonderem örtlichem oder regionalem Bezug
    gegeben. In diesem Sinne sind standortgebunden beispielsweise Großveranstaltungen wie
    der Hessentag, die Kieler Woche und mancherorts auch einzelne Konzerte in exponierter
    Innenstadtlage. Ebenso können hierunter Feste mit kommunaler Bedeutung  wie die
    örtliche Kirmes oder das jährliche Fest der Feuerwehr - sowie besondere Vereinsfeiern (z. B.
    Meisterschaften für Modellfahrzeuge) fallen.


    Von sozialer Adäquanz und Akzeptanz ist auszugehen, wenn die Veranstaltung eine soziale
    Funktion und Bedeutung hat. Sozial adäquat sind beispielsweise örtlich einmalige
    Jugendfestivals, wie etwa das Wiesbadener Folklorefestival. Sozial akzeptiert ist zum
    Beispiel der von einem Großteil der Anwohner zumindest geduldete Karneval der Kulturen in
    Berlin.


    Für eine solche Sonderfallbeurteilung ist ein aussagekräftiger Antrag zur Prüfung
    einzureichen.

  • Zuständige Stelle

    Landkreis Fulda  Fachdienst 7200  Bauen und Wohnen

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Sonderfallbeurteilung mit Genehmigung oder Ablehnung ist in der Regel
    gebührenpflichtig.


Zuständige Abteilungen

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