Lotterien, Verlosungen und Tombolas anzeigen
Leistungsbeschreibung
Bei öffentlichen Lotterien oder Ausspielungen handelt es sich um öffentliches Glücksspiel. Öffentliche Glücksspiele dürfen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 GlüStV 2021 nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes veranstaltet oder vermittelt werden.
Bei einer Lotterie werden Geldgewinne, bei einer Ausspielung Sachwertgewinne ausgespielt.
Wenn Sie öffentliche Lotterien (Verlosungen) oder Ausspielungen (auch Tombolas) durchführen möchten, müssen Sie diese beim Landkreis Fulda jedoch aufgrund einer am 01.07.2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung lediglich anzeigen.
Welche Angaben muss die Anzeige enthalten?
- Veranstalterin oder Veranstalter
- Ort, Zeit und Spieldauer der Veranstaltung
- Verantwortliche Person/en
- Zweck der Lotterie oder Ausspielung und der Verwendung des Reinertrages
- Gewinnplan, Gewinne
(Betrag des Geldes oder Wert der Sachpreise) - Spielplan
aus dem sich Spielkapital, Höhe der Kosten und des Reinertrages ergeben - Freistellungsbescheid
des zuständigen Finanzamtes