Sammler-Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein (rote WBK)
Leistungsbeschreibung
Wer Waffen oder Munition sammeln möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde. Als Sammlung gelten nur kulturhistorisch bedeutsame Waffen- oder Munitionsbestände, die einer klaren Idee und einem dokumentierten Sammelzweck folgen – nicht die bloße Anhäufung einzelner Stücke.
Verfahrensablauf
Reichen Sie zur Beantragung einer Sammler-Waffenbesitzkarte bzw. eines Munitionserwerbsscheins das hierfür vorgesehene Antragsformular ein. Prüfen Sie bitte, welche Unterlagen eventuell noch von Ihnen benötigt werden.
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Sammler-Waffenbesitzkarte bzw. der Munitionserwerbsschein erteilt. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.
Anschließend können Sie erlaubnispflichtige Schusswaffen erwerben, die im Rahmen des Sammelthemas enthalten sind. Innerhalb von zwei Wochen nach Erwerb einer solchen Schusswaffe sind Sie verpflichtet, diese per Erwerbsanzeige inkl. einer Begründung (inwiefern die erworbene Schusswaffe zum Sammelthema passt) bei der zuständigen Waffenbehörde einzureichen.
Ebenso müssen Sie, wenn Sie auf Ihrer Sammler-Waffenbesitzkarte eingetragene Schusswaffen überlassen, diese der zuständigen Waffenbehörde mittels einer Überlassensanzeige anzeigen.
Voraussetzungen
- Mindestalter
18 Jahre - Zuverlässigkeit
- Persönliche Eignung
- Bedürfnis
umfassende Darlegung des kulturhistorisch bedeutsamen Sammelthemas - Sachkunde
Jägerprüfung, Sachkundelehrgang, o. Ä.
- Mindestalter
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag Sammler-WBK
- Nachweis der sicheren Aufbewahrung:
Es muss angegeben werden, wie die Schusswaffen und die dazugehörige Munition aufbewahrt werden. Die passende Aufbewahrungserklärung finden Sie unter Anträge/Formulare. - Nachweis Sammelthema:
Die Angaben zum Sammelthema sind bitte schriftlich an der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Antragsformular zu machen. Sie müssen nachweisen, dass Ihre Sammlung kulturhistorisch oder wissenschaftlich-technisch bedeutsam ist. Den Nachweis können Sie bspw. über ein Gutachten erbringen. - Nachweis der Sachkunde:
Die Angaben zur Sachkunde sind bitte schriftlich an der dafür vorgesehenen Stelle auf dem Antragsformular zu machen. Dort können Sie angeben, ob Sie eine Waffensachkundeprüfung oder eine Jägerprüfung abgelegt haben. Alternativ besteht die Möglichkeit, einen anderweitigen Nachweis der Sachkunde gemäß § 3 Abs. 1 AWaffV einzureichen.
- Antrag Sammler-WBK
Welche Gebühren fallen an?
Für die Beantragung einer Sammler-Waffenbesitzkarte bzw. eines Munitionserwerbsscheins fallen Gebühren bei der Waffenbehörde an.
Nach dem Waffengesetz wird Ihre Zuverlässigkeit alle drei Jahre überprüft, wofür ebenfalls regelmäßig Gebühren anfallen.
Die waffenrechtlichen Gebühren finden Sie in Nummer 7 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz.
Anträge / Formulare