Erklärung über die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition
Leistungsbeschreibung
Nach § 36 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind die Besitzer von Schusswaffen und Munition verpflichtet, die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.
Die Erklärung über die Aufbewahrung kann per E-Mail an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden.
Die Aufbewahrungserklärung ist erneut einzureichen, wenn:
- ein neues Sicherheitsbehältnis hinzugekommen ist.
- Sie umgezogen sind.
- eine gemeinsame Aufbewahrung erfolgen soll.
- das bisherige Sicherheitsbehältnis nicht mehr genutzt wird.
- der Standort des Sicherheitsbehältnisses innerhalb der Aufbewahrungsadresse verändert wurde.
Hinweise für Vereine:
Die Aufbewahrungserklärung für Vereine kann per E-Mail an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden.
Die Aufbewahrungserklärung ist erneut einzureichen, wenn:
- ein neues Sicherheitsbehältnis hinzugekommen ist.
- die dauerhafte Aufbewahrung bei einer anderen Privatperson erfolgt.
- die Aufbewahrung zukünftig nicht mehr bei einer Privatperson, sondern im Schützenhaus erfolgen soll.
- das bisherige Sicherheitsbehältnisse nicht mehr genutzt wird.
- der Standort des Sicherheitsbehältnisses innerhalb der Aufbewahrungsadresse verändert wurde.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Aufbewahrungserklärung (siehe Anträge/Formulare)
Anträge / Formulare