Erklärung über die Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 36 des Waffengesetzes (WaffG) in Verbindung mit § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) sind die Besitzer von Schusswaffen und Munition verpflichtet, die sichere Aufbewahrung dieser Gegenstände der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

    Die Erklärung über die Aufbewahrung kann per E-Mail an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden. 

    Die Aufbewahrungserklärung ist erneut einzureichen, wenn:

    • ein neues Sicherheitsbehältnis hinzugekommen ist.
    • Sie umgezogen sind.
    • eine gemeinsame Aufbewahrung erfolgen soll.
    • das bisherige Sicherheitsbehältnis nicht mehr genutzt wird.
    • der Standort des Sicherheitsbehältnisses innerhalb der Aufbewahrungsadresse verändert wurde.


    Hinweise für Vereine:

    Die Aufbewahrungserklärung für Vereine kann per E-Mail an die zuständige Waffenbehörde übermittelt werden. 

    Die Aufbewahrungserklärung ist erneut einzureichen, wenn:

    • ein neues Sicherheitsbehältnis hinzugekommen ist.
    • die dauerhafte Aufbewahrung bei einer anderen Privatperson erfolgt.
    • die Aufbewahrung zukünftig nicht mehr bei einer Privatperson, sondern im Schützenhaus erfolgen soll.
    • das bisherige Sicherheitsbehältnisse nicht mehr genutzt wird.
    • der Standort des Sicherheitsbehältnisses innerhalb der Aufbewahrungsadresse verändert wurde.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Aufbewahrungserklärung (siehe Anträge/Formulare)

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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  • Bildschirmlupe

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