Erlaubnis und Verlängerung zum nichtgewerbsmäßigen Erwerb und Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes (SprengG) berechtigt Privatpersonen bestimmte explosionsgefährliche Stoffe im gesetzlich zulässigen Rahmen zu erwerben, aufzubewahren, zu verwenden, etc. Hierzu zählen unter anderem Nitrozellulosepulver (NC-Pulver) und Schwarzpulver für das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, Schwarz- und Böllerpulver für zulässige Anwendungen, sowie pyrotechnische Gegenstände der jeweils erlaubnisfähigen Kategorien.

    Die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes kann nur erfolgen, sofern der entsprechende Verlängerungsantrag vor Ablauf der Erlaubnis bei der zuständigen Sprengstoffbehörde eingeht.

  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie zur Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG das Antragsformular ein. 
    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Erlaubnis nach § 27 SprengG erteilt. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.

  • Voraussetzungen

    • Mindestalter:
      i.d.R 21 Jahre  (§8 SprengG-Einzelnorm)

    • Zuverlässigkeit (§8a SprengG-Einzelnorm) 

    • Persönliche Eignung (§8b SprengG-Einzelnorm)

    • Fachkunde

    • Bedürfnis

    • Haftpflicht-Versicherungsnachweis
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich danach, welche explosionsgefährlichen Stoffe Sie besitzen und erwerben möchten:

    z. B. Böller-, Nitrocellulose- oder Schwarzpulver
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
    • Bedürfnisnachweis Sprengstoffgesetz
    • sprengstoffrechtliche Fachkunde (Kopie / Foto)
    • Aufbewahrungserklärung Sprengstoffgesetz
    Pyrotechnik (F2 / F3)
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
    • Haftpflicht-Versicherungsnachweis
    • Aufbewahrungserklärung Sprengstoffgesetz

    Pyrotechnik (F2+ / F4)
    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §27 Sprengstoffgesetz
    • sprengstoffrechtliche Fachkunde (Kopie / Foto)
    • Haftpflicht-Versicherungsnachweis
    • Aufbewahrungserklärung Sprengstoffgesetz
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Beantragung einer Erlaubnis nach § 27 SprengG fallen Gebühren bei der Sprengstoffbehörde an. Die sprengstoffrechtlichen Gebühren finden Sie in der Nr. 33 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales und Integration (VwKostO-HMSI) vom 23.Oktober 2012

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Fristen für Nachreichungen/­Rückmeldungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

    Sofern Sie bereits eine Erlaubnis haben, müssen Sie den Antrag auf Verlängerung rechtzeitig vor Ablauf der Befristung stellen; es wird empfohlen, die Verlängerung 2 – 3 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer zu beantragen.

    Erfordert ein Antrag auf Erteilung die Überprüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit für die Zulassung zu einem Fachkundelehrgang, so kann die zuständige Behörde auf eine erneute Überprüfung verzichten, wenn die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für die Teilnahme am Fachkundelehrgang nicht länger als ein Jahr zurück liegt.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Hinweis zur Erlaubnis nach § 7 / § 20 SprengG:
    Für die Beantragung einer gewerblichen Erlaubnis nach bspw. § 7 oder § 20 SprengG ist das Regierungspräsidium Kassel zuständig. Weiter Informationen finden Sie unter u.g. Link.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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