Waffenherstellungserlaubnis

  • Leistungsbeschreibung

    Die Waffenherstellungserlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung, Schusswaffen oder Munition herstellen, bearbeiten oder Instandsetzen wollen. Soll die Waffenherstellung nicht gewerblich betrieben werden, müssen Sie eine nichtgewerbliche Herstellungserlaubnis beantragen. Die Waffenherstellungserlaubnis kann auf bestimmte Schusswaffen und Munitionsarten beschränkt werden. 

    Mit einer Waffenherstellungserlaubnis dürfen Sie Waffen an andere Waffenhersteller/-händler überlassen. Sind Sie zudem als Büchsenmachermeister in die Handwerksrolle eingetragen, dürfen Sie die Waffen auch an private Endverbraucher überlassen. Andernfalls benötigen Sie zusätzlich eine Waffenhandelserlaubnis.

    Wenn das Waffenherstellungsgewerbe durch einen Stellvertreter betrieben werden soll oder wenn eine Person mit der Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle beauftragt wird, dann muss für sie eine gesonderte Stellvertretungserlaubnis beantragt werden.

  • Verfahrensablauf

    Reichen Sie zur Beantragung einer Waffenherstellungserlaubnis das hierfür vorgesehene Antragsformular ein. Prüfen Sie bitte, welche Unterlagen eventuell noch von Ihnen benötigt werden.

    Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird Ihnen die Waffenherstellungserlaubnis erteilt. Diese wird Ihnen zusammen mit dem Gebührenbescheid postalisch zugesandt.

  • Voraussetzungen

    • Mindestalter:
      In der Regel 25 Jahre
      Abweichend davon gelten bestimmte Ausnahmen: Bei Vorlage eines Gutachtens über die persönliche Eignung gilt abweichend ein Mindestalter von 18 Jahren (§ 6 Abs. 3 WaffG)

    • Zuverlässigkeit

    • Persönliche Eignung

    • Fachkunde:

      Ihre Fachkunde können Sie folgendermaßen nachweisen:
       Meisterprüfung im Büchsenmacherhandwerk oder
       Eintrag eines Büchsenmacherbetriebes in die Handwerksrolle oder
       Eine Ausnahmegenehmigung für das Büchsenmacherhandwerk nach der Handwerksordnung: Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich die Bearbeitung und Instandsetzung von Waffenoder
       Erlaubnis zum gewerblichen Umgang nach § 7 Sprengstoffgesetz: für eine Munitionsherstellungserlaubnis
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Antrag Waffenherstellungserlaubnis

    • Kopie/Foto Personalausweis (Vor- und Rückseite)

    • Nachweis der sicheren Aufbewahrung:
      Es muss angegeben werden, wo die Schusswaffen und die dazugehörige Munition aufbewahrt
      werden sollen. Halten Sie hierfür vorab Rücksprache mit der zuständigen Waffenbehörde.

    • Auszug Gewerbezentralregister

    • Fachkundenachweis:
      Kopie/Foto von einer der unter Punk „Fachkunde“ genannten Nachweisen.

    • Bescheinigung in Steuersachen:
      Die Bescheinigung muss beim Finanzamt Fulda beantragt werden.

    • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis:
      Ist über das Vollstreckungsportal anzufordern.

    • ggf. Handelsregisterauszug:
      Ein Handelsregisterauszug ist nur bei juristischen Personen notwendig (z. B. bei GmbH ́s).
      Zuständig ist das Amtsgericht -Registergericht- am Sitz der juristischen Personen.

      Alle Unterlagen sind vorzugsweise per E-Mail einzureichen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Für die Beantragung einer Waffenherstellungserlaubnis fallen Gebühren bei der Waffenbehörde an. Nach dem Waffengesetz wird Ihre Zuverlässigkeit alle drei Jahre überprüft, wofür ebenfalls regelmäßig Gebühren anfallen.

    Die waffenrechtlichen Gebühren finden Sie in Nummer 7 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz (VwKostO-MdI). 

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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