Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Online Zulassungsbehörde
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt für:

    • zugelassene Fahrzeuge
    • zulassungsfreie Fahrzeuge
    • Anhänger

    Dem Fahrzeug muss vorher ein Kennzeichen zugeteilt worden sein.

    Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

    Den Antrag können Sie persönlich oder Ihre Vertretung bei der zuständigen Zulassungsbehörde stellen.

    Haben Sie das Fahrzeug abgemeldet, müssen Sie dafür keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen. Die Zulassungsbehörde informiert Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung darüber, dass das Fahrzeug abgemeldet wurde.

    Fahrzeuge, die ein Kennzeichen führen und außer Betrieb gesetzt werden, behalten nicht automatisch ihr Kennzeichen. Das Kennzeichen wird anschließend vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wieder freigegeben und kann einer anderen Halterin beziehungsweise einem anderen Halter oder Fahrzeug zugeteilt werden.

    Wollen Sie die Kennzeichen erneut verwenden, sollten Sie die Kennzeichen reservieren lassen.  

  • Voraussetzungen

    Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

    • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
    • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
    • wenn Sie es verschrotten lassen.
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Abmeldung vor Ort: 15,90 € + 1,20 € KBA = 17,10 €

    Abmeldung über IKFZ: 2,10 € + 1,20 € KBA = 3,30 €

    Reservierung 2,60 €

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Frist gilt, wenn Sie Ihr Kennzeichen reservieren lassen, um es später erneut zu verwenden.

    Geltungsdauer: 12 Monate

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Wenn Sie das Fahrzeug außer Betrieb setzen lassen, endet der Versicherungsvertrag nicht automatisch, Er geht vielmehr für die folgenden 18 Monate in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, während derer weiterhin Versicherungsschutz bezüglich der Kfz-Haftpflicht und Teilkasko besteht, wenn Sie dies abgeschlossen haben. Sie dürfen das Fahrzeug während dieser Phase allerdings nicht im öffentlichen Straßenverkehr nutzen.

    Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate erneut zugelassen, gilt der Versicherungsschutz wieder uneingeschränkt. Für die Wiederzulassung müssen Sie bei der Versicherung eine Versicherungsbestätigung beantragen. Wird das Fahrzeug innerhalb der 18 Monate nicht erneut zugelassen, erlischt der Versicherungsvertrag nach Ablauf der 18 Monate automatisch, ohne dass Sie diesen kündigen müssen.

    Wer sich eines Fahrzeugs entledigt, muss dieses nur einer anerkannten Annahmestelle, einer anerkannten Rücknahmestelle oder einem anerkannten Demontagebetrieb überlassen. Über die Überlassung erhält die letzte Halterin beziehungsweise der letzte Halter zur Vorlage bei einer Zulassungsbehörde einen Verwertungsnachweis.

    Herstellerfirmen von Fahrzeugen sind verpflichtet, alle Altfahrzeuge ihrer Marke von der letzten Halterin oder dem letzten Halter zurückzunehmen. Dazu schaffen sie einzeln oder gemeinsam, selbst oder durch Beauftragung Rücknahmemöglichkeiten durch anerkannte Rücknahmestellen oder anerkannte Demontagebetriebe. Betreiberinnen und Betreiber von Demontagebetrieben dürfen Restkarossen nur einer anerkannten Schredderanlage überlassen.

    Betreiberinnen und Betreiber von Annahmestellen und Rücknahmestellen wiederum sind verpflichtet, Altfahrzeuge nur einem anerkannten Demontagebetrieb zu überlassen.


Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

  • Allgemein

    Wir sind bemüht, unsere Webseiten barrierefrei zugänglich zu gestalten. Details hierzu finden Sie in unserer Erklärung zur Barrierefreiheit. Verbesserungsvorschläge können Sie uns über unser Feedback-Formular Barriere melden zukommen lassen.

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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