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Aufforstung und Rodung

Der Wald ist die grüne Lunge unserer Region, Wasserspeicher, Erholungsraum und ein unverzichtbarer Verbündeter im Kampf gegen den Klimawandel. Dieses Gut gilt es zu schützen und den Herausforderungen der Zukunft anzupassen. Für Veränderungen im Rahmen von Neuaufforstung und Rodung sind daher Genehmigungen erforderlich. 

  • Waldneuanlage, Erstaufforstung

    Eine Neuaufforstung gemäß § 14 HWaldG ist im Landkreises Fulda grundsätzlich nur mit Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde möglich. Jede Neuanlage von Wald, auch durch Naturverjüngung, auf bisher nicht forstwirtschaftlich genutzten Flächen – zum Beispiel Acker, Grünland oder Brachland – ist genehmigungspflichtig. Ziel ist, eine geordnete Landentwicklung sicherzustellen und ökologische und wirtschaftliche Belange zu berücksichtigen.

    Bei Waldneuanlagen werden je nach Lage der Aufforstungsfläche weitere Behörden und Träger des öffentlichen Rechts, wie die Untere Landwirtschaftsbehörde, die Untere Wasserbehörde sowie die betroffene Gemeinde oder Stadt um Stellungnahme gebeten. Bei Aufforstungsvorhaben ab 2 ha ist unter Umständen eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Bei größeren Flächen von über 5 Hektar werden zusätzlich die Träger der Regionalplanung und die obere Forstbehörde in das Genehmigungsverfahren eingebunden. Es wird beispielsweise geprüft, ob die Aufforstung das Landschaftsbild stört, wertvolle Biotope gefährdet oder die Agrarstruktur erheblich beeinträchtigt, Belange des Wasserschutzrechtes beeinträchtigt werden oder anderweitige erhebliche Nachteile für die Umgebung zu befürchten sind.

  • Waldrodung

    „Rodung“ im rechtlichen Sinne ist eine Waldumwandlung (§ 12 HWaldG – Walderhaltung und -umwandlung). Das bedeutet: Die Fläche verliert dauerhaft oder temporär ihre Eigenschaft als Wald. Wald darf in Deutschland nur mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde umgewandelt werden. Die Behörde prüft die Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und der Agrarstruktur. Die Genehmigung soll versagt werden, wenn die Erhaltung des Waldes im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Auch hier wird wie bei der Erstaufforstung darauf abgestellt, dass durch die Rodung die Belange des Naturschutzes, der Wasserwirtschaft und Landschaftspflege nicht erheblich beeinträchtigt werden dürfen. Zudem wird auch die wesentliche Bedeutung des Waldes für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, die forstwirtschaftliche Erzeugung oder die Erholung der Bevölkerung bewertet. 

    In Deutschland gilt der Grundsatz der Walderhaltung. Wer Wald rodet, muss grundsätzlich Ausgleichs- oder Ersatzaufforstungen leisten. Ist dies real nicht möglich, wird eine Walderhaltungsabgabe (Geldzahlung) fällig. Die Abgabe ist zweckgebunden. Das Geld wird beispielsweise verwendet, um an anderer Stelle neue Wälder anzupflanzen, bestehende Wälder ökologisch aufzuwerten (z. B. Umbau in klimaresiliente Mischwälder) oder die Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes zu sichern.

  • Wie beantragen?

    Das Antragsformular zur Aufforstung ist im Download-Bereich auf dieser Seite und bei den Forstämtern erhältlich. Für den Aufforstungsantrag ist vom Antragsteller lediglich die erste Seite auszufüllen (ggf. Anlagen beifügen). Die zweite Seite enthält ein Bearbeitungsblatt, das vom Antragsteller in Zusammenarbeit mit dem Forstamt auszufüllen ist.

    Rodungsanträge werden formlos bei der Kreisverwaltung gestellt. Hierbei sind folgende Daten anzugeben:

    • Antragsteller (Name, Anschrift), Datum, Unterschrift
    • Angaben zur Fläche bzw. Rodungsgröße
    • Beschreibung des Zwecks der beabsichtigten Rodung
    • Begründung zum Vorhaben
    • Angaben zum geplanten Zeitraum der Durchführung 
      • Gemarkung, Flur, Flurstück(e)
      • Flächengröße des gesamten Flurstücks
      • Lageplan bzw. Karte als Luftbild mit eingezeichneter Rodungsfläche
      • Eigentumsnachweis (Kopie Grundbuch)
      • Angabe zur derzeitigen Nutzung

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