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Auf- und Einbringen von
Bodenmaterial

Unser Boden ist Lebensgrundlage und Lebensraum für Pflanzen, Tiere und Menschen. Er ist wichtig für Wasser- und Stoffkreisläufe des Naturhaushaltes und prägendes Element in Natur und Landschaft. Das Problem: Unser Boden ist begrenzt und nur schwer vermehrbar. Boden wird durch Baumaßnahmen, Bodenerosion, Schadstoffeinträge und Veränderungen des Bodengefüges geschädigt. Böden müssen vor diesen schädlichen Bodenveränderungen geschützt werden.

Wenn Sie Material auf den Boden bringen oder in den Boden einarbeiten wollen, gelten daher unterschiedliche gesetzliche Regeln. Je nach Vorhaben kann eine Zustimmung der Unteren Bodenschutzbehörde beziehungsweise sogar eine Baugenehmigung erforderlich sein.

Für die Meldung an die Untere Bodenschutzbehörde verwenden Sie bitte das Anzeigeformular „Maßnahme zum Auf- oder Einbringen von Bodenmaterial“. Schicken Sie das ausgefüllte Formular an bodenschutz@landkreis-fulda.de.

Wichtig: Die Anzeige muss spätestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme vorliegen.

  • Bodenaufschüttung auf Ackerflächen zur Ertragssteigerung

    Bodenaufschüttungen auf Ackerflächen, die den Ertrag steigern sollen, sind ohne Bauantrag erlaubt. Die Zustimmung erfolgt über das Antragsformular.

    • Die Bodenwertzahl (auch Acker- oder Grünlandzahl) der Fläche, auf die der Boden aufgetragen wird, muss höher sein als die der Fläche, von der der Boden stammt.
    • Auf Flächen mit einer Bodenwertzahl unter 20 und über 60 darf kein Boden aufgebracht werden.
    • Es darf nur Oberboden verwendet werden.
    • Der Boden muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten (BBodSchV Anlage 1, Tabelle 1 und 2 BBodSchV).
    • Der Bodenauftrag darf in der Regel 20 cm hoch sein.
  • Bodeneinbau auf Wiesenflächen zur Bewirtschaftungserleichterung

    Bewirtschaftungserleichterung bedeutet, dass Sie Material in den Boden einbringen, um Mulden oder Senken auszugleichen. Wenn die Fläche größer als 500m² ist, benötigen Sie eine Baugenehmigung.

    • Es darf nur Unterboden verwendet werden.
    • Der Boden muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten (BBodSchV Anlage 1, Tabelle 1 und 2 BBodSchV).
    • Lassen Sie das Gelände vermessen, um die benötigte Bodenmenge genau berechnen zu können. Dabei muss aufgezeigt werden wie das Gelände aktuell und nach der Maßnahme aussieht.
    • Vor dem Einbau muss der Oberboden fachgerecht abgetragen und gelagert werden. Nach dem Einbau des Unterbodens muss der Oberboden wieder aufgebracht werden.
  • Bodenaufschüttung im Innen- und Außenbereich

    Bodenaufschüttungen bis 2 m Höhe benötigen in folgenden Fällen keine Baugenehmigung:

    • im Innenbereich bis 30m² Fläche
    • im Außenbereich bis 500m² Fläche

    Beachten Sie bitte:

    • Wenn Ihr Vorhaben weniger als 600m³ Material umfasst, müssen Sie das der Unteren Bodenschutzbehörde nicht melden.
    • Der Boden muss die Vorsorgewerte der Bundesbodenschutzverordnung einhalten (BBodSchV Anlage 1, Tabelle 1 und 2 BBodSchV).
  • Mineralische Ersatzbaustoffe (MEB) in technischen Bauwerken

    Die Ersatzbaustoffverordnung regelt den Einbau von mineralischen Ersatzbaustoffen in technischen Bauwerken. Für die Umsetzung und Überwachung dieser Verordnung ist die Obere Abfallbehörde des Regierungspräsidiums zuständig. Sind Einbauweisen oder Materialien nicht in der Verordnung geregelt prüft die Untere Bodenschutzbehörde, ob der Einbau unschädlich für den Boden ist.

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