Kfz: Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ersetzen

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I hat den Fahrzeugschein abgelöst. Sie ist eine amtliche Urkunde zur Klärung des Eigentums an einem Kraftfahrzeug und der Erfüllung der technischen Betriebsvoraussetzungen. Die in der Zulassungsbescheinigung eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeug und damit nicht zwangsläufig auch Eigentümer oder gar Besitzer (auch wenn in den meisten Fällen davon auszugehen ist).

    Vorteile sind die höhere Fälschungssicherheit, die EU-weite Lesbarkeit und Vereinheitlichung sowie der höhere Informationsgehalt.

    Eine generelle Umtauschpflicht des alten Fahrzeugscheins in die neue Zulassungsbescheinigung Teil I besteht nicht. Allerdings darf es für ein Fahrzeug kein Nebeneinander von alten und neuen Papieren geben. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugschein auszustellen ist, weil dieser z. B. verloren gegangen ist (unabhängig davon, ob der alte Fahrzeugbrief noch vorhanden ist). Der Fahrzeugschein wird vernichtet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt, der Fahrzeugbrief entwertet und durch die Zulassungsbescheinigung Teil II ersetzt.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit aktueller Meldebescheinigung)
    • Bei Vertretung mit schriftlicher Vollmacht zusätzlich der gültige Personalausweis oder der Reisepass der bzw. des Bevollmächtigten
    • Bei minderjährigen Fahrzeughaltern zusätzlich die Einverständniserklärung und die gültigen Ausweisdokumente der gesetzlichen Vertreter (i. d. R. der Eltern)
    • Alter Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (falls vorhanden).
    • Bei Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I ist ggf. zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung erforderlich.
    • Ggf. bei Diebstahl Anzeigebestätigung der Polizei
    • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung gem. § 29 StVZO (HU-Prüfbericht)
    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Checkliste Verlust oder Diebstahl Zulassungsbescheinigung Teil I

    • bei Verlust muss eine Eidesstattlichen Versicherung abgegeben werden. Der Fahrzeughalter muss persönlich bei der Zulassungsbehörde vorsprechen, eine Vertretung durch Dritte ist in diesem Fall nicht möglich
    • bei Diebstahl kann eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Die Diebstahlsanzeige ist im Original bei der Zulassungsstelle vorzulegen
    • Vorlage Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung II (nur bei Fahrzeugpapieren erforderlich, die vor dem 01.10.2005 ausgestellt wurden)
    • aktueller, noch gültiger Hauptuntersuchungs-Nachweis
    • gültiger Personalausweis (oder gültiger Reisepass mit Meldebestätigung)
    • bei ausländischen Mitbürgern ist der Pass mit gültiger Aufenthalts- und Meldebestätigung erforderlich (bei EG-Staatsangehörigen der "EG-Ausweis")
    • Verwaltungsgebühr von mindestens 11,70 Euro; im Einzelfall können noch weitere Gebühren zusätzlich anfallen (z. B. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung)

    Sofern alle Unterlagen vollständig vorgelegt wurden, kann der Fahrzeugschein vor Ort ausgestellt werden.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda
    • Verwaltungsgebühr von mindestens 11,70 Euro; im Einzelfall können noch weitere Gebühren zusätzlich anfallen (z. B. 30,70 Euro für Eidesstattliche Versicherung)
  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Probleme bereitet mitunter die Übertragung alter Informationen in die neuen Papiere. Grundsätzlich dient das neue Feld 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I zur Übernahme der Eintragungen im Feld "Bemerkungen" des früheren Fahrzeugscheins. Reicht der Platz dort nicht aus, wird ein Beiblatt ausgegeben; mitunter auch angeheftet.

    Überprüfen Sie die korrekte Übertragung aller Informationen bei Ausstellung der neuen Papiere und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.

    Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugbrief entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.


Zuständige Abteilungen

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    2. Farben umkehren

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