Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit (von Amts wegen)

  • Leistungsbeschreibung

    Bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auch von Amts wegen erfolgen. Die Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist. Sie dient der Herstellung von Rechtssicherheit in unklaren Fallkonstellationen sowie der Beseitigung eines entstandenen falschen Rechtsscheins über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person. 

  • Verfahrensablauf

    Das Verfahren beginnt in der Regel damit, dass der Staatsangehörigkeitsbehörde durch andere Behörden bisher unbekannte und deshalb nicht berücksichtigte Umstände angezeigt werden, die begründete Zweifel am bisher angenommenen Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person auslösen oder die vermuten lassen, dass eine Person bislang zu Unrecht in Deutschland als ausländische Person eingestuft wurde. Die Staatsangehörigkeitsbehörde wird zumeist behördlich ersucht, die entstandenen Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person verbindlich zu klären. Sie hat den Sachverhalt von Amts wegen durch Amtsermittlungen dahingehend aufzuklären, inwieweit ein öffentliches Interesse an der Feststellung vorliegt, ob und wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit rechtlich erworben worden sein könnte bzw. ob und wodurch die deutsche Staatsangehörigkeit rechtlich verloren gegangen sein könnte. Die betroffene Person hat hierbei eine Mitwirkungspflicht und wird angehört.

    Über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit der betroffenen Person von Amts wegen wird in Form eines rechtsgestaltenden Bescheides der Staatsangehörigkeitsbehörde entschieden, der der betroffenen Person bekannt gegeben wird und der einer rechtlichen Überprüfung nach der Verwaltungsgerichtsordnung unterzogen werden kann. Im Feststellungsverfahren von Amts wegen wird weder ein Staatsangehörigkeitsausweis noch eine „Negativbescheinigung“ ausgestellt. 

  • Voraussetzungen

    Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit von Amts wegen kommt in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung vorliegt. Dies liegt vor allem dann vor, wenn an das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit weitere Rechtsfolgen anknüpfen, die nicht nur für die betroffene Person und seine Abkömmlinge von Bedeutung sind, sondern auch für deutsche öffentliche Stellen (z.B. Behörden, Gerichte, soziale Leistungsträger). Das ist z.B. der Fall, wenn Rechte und Pflichten einer Person an deren deutsche Staatsangehörigkeit anknüpfen oder wenn der weitere Aufenthalt ausländischer Elternteile durch den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes beeinflusst werden. 

    Es liegt ebenso vor, wenn im Rechtsverkehr Zweifel an der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person bestehen, die verbindlich geklärt werden müssen. Konkrete Beispiele sind Zweifel am Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes durch Geburt, weil entweder von Anbeginn von falschen Tatsachen ausgegangen wurde oder weil die rechtlichen Tatbestände für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit rückwirkend entfallen sind (z.B. durch die unanfechtbare Rücknahme der Einbürgerung eines Elternteils, die unanfechtbare Feststellung des Nichtbestehens der Vaterschaft eines Deutschen, die unanfechtbare rückwirkende Aufhebung des maßgeblichen Aufenthaltstitels oder Aufenthaltsrechtes des Elternteils, der für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes entscheidend gewesen ist, solange das Kind das fünfte Lebensjahr jeweils noch nicht vollendet hat). Ein weiterer Ansatzpunkt für das Bestehen des öffentlichen Interesses ist, dass die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses in Frage steht (z.B. bei nachträglichem Bekanntwerden der Einbürgerung deutscher Staatsbürger im Ausland oder des Wiedererwerbs einer ursprünglich zur Vermeidung der Doppelstaatigkeit aufgegebenen ausländischen Staatsangehörigkeit, die jeweils vor dem 27.06.2024 stattgefunden haben und deshalb zum automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt haben können). 

    Hinsichtlich der Erwerbstatbestände und der Verlusttatbestände zur deutschen Staatsangehörigkeit gelten die Ausführungen zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag entsprechend. Der Umfang der amtlichen Ermittlungen und welchen Unterlagen dafür benötigt werden bestimmt sich nach der Lage des Einzelfalles. 

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit vom Amts wegen ist kostenfrei.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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