Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34i GewO

  • Leistungsbeschreibung

    Sie benötigen eine Erlaubnis nach §34i Gewerbeordnung (GewO), wenn Sie gewerbsmäßig als Immobiliardarlehensvermittler tätig sein möchten.

    Die Erlaubnis nach § 34i der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt.

    Eine Verlusterklärung sollte unverzüglich eingereicht werden, sobald festgestellt wird, dass die Erlaubnis verloren gegangen ist. Dadurch kann der Verlust offiziell dokumentiert und bei Bedarf eine neue Erlaubnis beantragt und ausgestellt werden.

  • Verfahrensablauf

    Den Antrag auf eine Erlaubnis nach § 34i GewO müssen Sie bei dem Fachdienst Ordnungswesen des Landkreises Fulda beantragen.

    Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen. 

    Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein separat ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

  • Voraussetzungen

    Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer Eigentums-/Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.

    Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen.

    Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Identifikationsnachweis
      bspw. Personalausweis, Reisepass oder Ausweisersatz

    • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34i GewO (siehe weiter unten Anträge / Formulare)

    • Gewerbeanmeldung nach §14 GewO

    • Bescheinigung in Steuersachen des für den Wohnsitz des Antragsstellers / Betriebssitz bei Personen- und Kapitalgesellschaften zuständigen Finanzamtes
      Beantragung über das Finanzamt

    • Polizeiliches Führungszeugnis
      Beantragung über das Einwohnermeldeamt (Belegart „OG“ zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG)

    • Gewerbezentralregisterauszug
      Beantragung über das Einwohnermeldeamt (Belegart „OG“ zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG)

    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Wohnsitz des Antragsstellers / Betriebssitz bei Personen- und Kapitalgesellschaften zuständigen kommunalen Steueramtes
      Beantragung bei der Wohnsitzbehörde/ Betriebssitzbehörde

    • Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit
      Beantragung über das Insolvenzgericht

    • Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal
      Nähere Informationen erhalten Sie hier über unten stehenden Link.

    • Nachweis Berufshaftpflichtversicherung

    • Sachkundenachweis der Industrie- und Handelskammer, einen Nachweis über gleichgestellten Abschluss oder Nachweise der ununterbrochenen Tätigkeit seit dem 21.03.2011
      Nähere Informationen bzgl. des Sachkundenachweises erhalten Sie bei der IHK (siehe Link unten)

    • ggf. Handelsregisterauszug bei Personen- oder Kapitalgesellschaften

    • ggf. Abschrift des Gesellschaftervertrages

    • ggf. amtliche Übersetzung ausländischer Nachweise

    • ggf. Verlusterklärung

  • Welche Gebühren fallen an?

    Gebühr natürliche Person
    1.225,00 Euro

    Gebühr juristische Person
    1.275,00 Euro

    Rücknahme eines Antrags
    50 % der Erlaubnisgebühr, zzgl. Auslagen

    Ablehnung eines Antrags
    75 % der Erlaubnisgebühr, zzgl. Auslagen

    Wichtiger Hinweis: Für jede einzelne beantragte Erlaubnis wird eine separate Erlaubnis ausgestellt, dementsprechend beläuft sich die Gebühr auf die Anzahl der ausgestellten Erlaubnisse.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.

    Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie im Gewerbeamt Ihrer zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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