Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag

  • Leistungsbeschreibung

    Personen, die ihren Hauptwohnsitz im Landkreis Fulda haben, können die deutsche Staatsangehörigkeit beim Landkreises als Staatsangehörigkeitsbehörde feststellen lassen.

    Auf Antrag wird das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses festgestellt. Diese Feststellung ist in allen Angelegenheiten verbindlich, in denen das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist.

  • Verfahrensablauf

    Die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises müssen Sie schriftlich beantragen; dafür stellen wir Ihnen einen Antragsvordruck und mehrere Erklärungsvordrucke zur Verfügung. Nehmen Sie dazu bitte Kontakt mit uns auf. Antragsbefugt sind Personen ab 16 Jahren, bei Personen unter 16 Jahren muss/müssen der/die gesetzliche/en Vertreter/in den Antrag stellen. Der Antrag sollte vor der Einreichung Ihrer Wohnortgemeinde vorgelegt werden, damit diese eine Stellungnahme dazu abgibt. Nach Eingang der Antragsunterlagen werden wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen. Unter Umständen ist eine persönliche Vorsprache bei uns erforderlich, was wir Ihnen zu gegebener Zeit mitteilen werden.

    Sobald Sie ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung glaubhaft gemachte haben, prüfen wir weiter, ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben bzw. ob und wodurch Sie die deutsche Staatsangehörigkeit eventuell verloren haben könnten. Zu allem finden amtliche Ermittlungen und in der Regel eine schriftliche Anhörung statt. Die Dauer der Antragsbearbeitung hängt von der sachlichen Richtigkeit Ihrer Angaben und der Vollständigkeit Ihrer Antragsunterlagen ab; dazu gehören auch diejenigen Angaben und Unterlagen, die für die Glaubhaftmachung Ihres berechtigten Interesses an der beantragten Feststellung notwendig sind. Auch kommt es darauf an, welche möglicherweise schwierigen Sachverhalte ermittelt werden müssen (z.B. bei Auslandsbezügen) und wie weit die Prüfungen in die Vergangenheit zurückreichen müssen.

    Wird das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit auf Antrag festgestellt, stellt der Kreisausschuss des Landkreises Fulda mittels eines verbindlichen Urkundenvordruckes einen unbefristeten Staatsangehörigkeitsausweis aus. Der Staatsangehörigkeitsausweis ist der urkundliche Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit währenddessen der deutsche Reisepass und Personalausweis (im Folgenden „deutsche Passdokumente“) nur der Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit im Rechtsverkehr dienen, ohne sie zu beweisen. Wird das berechtigte Interesse an der von Ihnen beantragten Feststellung nicht glaubhaft gemacht oder kann die deutsche Staatsangehörigkeit bei Ihnen nicht festgestellt werden, erfolgt ein Ablehnungsbescheid.


  • Voraussetzungen

    Ein Antrag auf die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist nur zulässig, wenn es dafür ein begründetes schutzwürdiges Feststellungsinteresse gibt. Dieses liegt vor, wenn Sie die verbindliche Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit zur Verwirklichung oder Wahrung eines Rechtes nachweislich benötigen und ein rechtlicher Vorteil durch die Feststellung entsteht, weil

    • deutsche öffentliche Stellen (z.B. Behörden, Gerichte) trotz bereits vorliegender deutscher Identitätsnachweise Zweifel an Ihrer deutschen Staatangehörigkeit haben, von Ihnen deshalb konkret verlangen, Ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch die Staatsangehörigkeitsbehörde verbindlich klären zu lassen und darüber einen Staatsangehörigkeitsausweises vorzulegen, oder
    • Sie ausnahmsweise trotz Vorlage eines gültigen deutschen Identitätsnachweises bei deutschen oder ausländischen öffentlichen Stellen den Nachweis Ihrer deutschen Staatsangehörigkeit mit einer besonderen Staatsangehörigkeitsurkunde führen müssen (z.B. bei Adoptionsverfahren, Eintritt in den diplomatischen Dienst, angestrebten Ausnahmen von einer ausländischen Wehrpflicht, Verzicht auf eine ausländische Staatsangehörigkeit) oder
    • Sie bisher in Deutschland als ausländische Staatsangehörige eingestuft werden aber konkrete Anhaltspunkte dafür sehen, dass Sie die deutsche Staatsangehörigkeit von Ihren Vorfahren erworben haben könnten (z.B. weil diese im Inland oder Ausland schon als „Deutsche“ behandelt wurden, aus dem historischen deutschen Staatsgebiet ausgewandert waren, in einem historischen deutschen Staatsgebiet lebten, das infolge des 1. bzw. 2. Weltkrieges zum ausländischen Staatsgebiet wurde, von historischen Sammeleinbürgerungen betroffen gewesen sein könnten oder deutsche Soldaten oder Beamte waren), oder
    • Sie bisher in Deutschland als ausländische Staatangehörige eingestuft werden aber konkrete Anhaltpunkte dafür sehen, dass bei Ihnen die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Geburt in Deutschland nach dem 01.01.2000 gem. § 4 Abs. 3 StAG in der am Tag Ihrer Geburt geltenden Fassung vorlagen oder für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aufgrund der zum Zeitpunkt Ihrer Minderjährigkeit beantragten und anschließend durchgeführten Adoption durch deutsche Staatsangehörige.

    Ist das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit nicht zweifelhaft und liegen auch keine der vorgenannten Ausnahmeumstände vor, ist der Antrag unzulässig und wird schon aus diesem Grunde abgelehnt. Ein reines Besitzinteresse oder das Begehren einer vorsorglichen Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises sind nicht schutzwürdig. Im alltäglichen Rechtsverkehr genügt fast immer die Glaubhaftmachung der deutschen Staatsangehörigkeit durch deutsche Passdokumente. Nicht schutzwürdig ist auch das Begehren, etwas „Anderes“ als die deutsche Staatsangehörigkeit klären lassen zu wollen. 

    Für die Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn durch öffentliche Urkunden, Auszüge aus den Melderegistern, Erklärungen oder andere schriftliche Beweismittel mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, dass die deutsche Staatsangehörigkeit erworben worden und danach nicht wieder verloren gegangen ist. Welche Unterlagen genau benötigt werden, beurteilt sich erst im Einzelfall. 

    Die deutsche Staatsangehörigkeit wird nach aktuellem deutschem Staatsangehörigkeitsrecht erworben:

    • durch Geburt über Elternteile mit deutscher Staatsangehörigkeit oder durch die Geburt in Deutschland als Kind ausländischer Elternteile, wenn zusätzliche Tatbestände erfüllt sind (§ 4 StAG),
    • durch die nur ganz bestimmten Personengruppen vorbehaltene Erklärung, deutsche Staatsangehörige werden zu wollen (§ 5 StAG),
    • durch Annahme als Kind durch deutsche Staatsbürger (§ 6 StAG),
    • durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 oder 2 BVFV an Aussiedler (§ 7 StAG)
    • durch Einbürgerung (§§ 8ff StAG),
    • nach zwölfjähriger ungerechtfertigter, aber nicht persönlich zu vertretender, Behandlung als deutsche Staatsangehörige von mit dem Staatsangehörigkeitsrecht befassten deutschen Stellen (§ 3 Abs. 2 StAG).

    Auf frühere rechtliche Erwerbsgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit und die historischen Veränderungen kann an dieser Stelle nicht eingegangen werden.

    Die deutsche Staatsangehörigkeit konnte bis zum 26.06.2024 verloren gehen:

    • durch Entlassung oder Verzicht (§ 26 StAG),
    • durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung,
    • durch Annahme als Kind durch einen Ausländer oder eine Ausländerin,
    • durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28 StAG),
    • durch die Erklärung optionspflichtiger Personen mit mehreren Staatsangehörigkeiten, eine ausländische Staatsangehörigkeit beibehalten zu wollen
    • durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35 StAG) bzw.
    • durch den rückwirkenden rechtlichen Wegfall der Erwerbstatbestände zur deutschen Staatsangehörigkeit bei Kindern unter 5 Jahren (§17 Abs. 2 und 3 StAG)

    Seit dem 27.06.2024 sind folgende Verlustgründe für die deutsche Staatsangehörigkeit entfallen:

    • durch Entlassung
    • durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag
    • durch Annahme als Kind durch einen Ausländer
    • durch die Erklärung optionspflichtiger Personen.
  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Neben den Unterlagen unter Anträge/Formulare werden folgende Unterlagen benötigt:

    A) eine persönliche Begründung und schriftliche Nachweise des Bestehens eines schutzwürdiges Feststellungsinteresses, Nachweis der Wohnhistorie

    B) Angaben und mögliche Unterlagen zum Nachweis der Abstammung und Identität; wenn der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung zu prüfen ist, müssen neben den Angaben und Unterlagen zu Ihrer Person zusätzlich Angaben und Unterlagen über die Personen eingereicht werden, von denen Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten (ggf. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern). Geeignete Nachweise sind:

    • Geburtsurkunden, Abstammungsurkunden, Taufbescheinigungen
    • Heiratsurkunden, Familienbücher, Scheidungsnachweise
    • Sterbeurkunden
    • Namensänderungsbescheinigungen
    • deutsche und ausländische Passdokumente

    C) mögliche Nachweise des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit, der Behandlung als deutsche Staatsangehörige oder der Rechtsstellung als Deutsche ohne deutsche Staatsangehörigkeit sind:

    • Staatsangehörigkeitsurkunden (Staatsangehörigkeitsausweise, Heimatscheine) 
    • Einbürgerungsurkunden
    • Bescheinigungen/Urkunden über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung oder Option (Optionsurkunden, Volkslistenausweise)
    • Unterlagen über die Zugehörigkeit zu Personenkreisen, auf die sich eine Sammeleinbürgerung erstreckte (z. B. Nachweise ehemaliges Heimatrecht, Bürgerrecht, Wohnsitz in betreffenden Gebieten, Bescheinigungen über Verzicht auf das Ausschlagungsrecht)
    • Urkunden/Ausweise über die Rechtsstellung als Deutsche
    • deutsche Passdokumente (z. B. Reisepass, Kinderausweis, Personalausweis, Kennkarte)
    • erweiterte deutsche Meldebescheinigungen; historische Meldekarteien
    • Spätaussiedlerbescheinigungen, Vertriebenenausweise, Registrierscheine
    • Wehrpässe, Soldbücher
    • beamtenrechtliche Ernennungsurkunden
    • Erklärung über den Nichtverlust der deutschen Staatsangehörigkeit
    • Unterlagen über den Nichterwerb einer anderen Staatsangehörigkeit (Nichterwerbsbescheinigung)
    • ausländische Aufenthaltsberechtigungen (z. B. Permanent Resident Card, Ausländerausweis)
    • Nachweise über den Erwerb/Besitz einer anderen Staatsangehörigkeit ohne Antrag
    • Beibehaltungsgenehmigung zur deutschen Staatsangehörigkeit bei einer Einbürgerung im Ausland

    Diese Unterlagen sind entweder im Original oder als amtlich beglaubigte Kopien einzureichen. Von dem Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit kann erst ausgegangen werden, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht ist, dass Sie und ggf. die Personen, von denen Sie Ihre deutsche Staatsangehörigkeit ableiten, spätestens seit 1950 von deutschen Stellen als deutsche Staatsangehörige behandelt wurden. Dies gilt nicht, wenn sich im Einzelfall Zweifel ergeben, z.B. wegen der Geburt oder dem Aufenthalt im Ausland einschließlich der Gebiete, deren staatsrechtliche Zugehörigkeit sich geändert hat, sowie bei ausländischer Staatsangehörigkeit von Eltern oder Geschwistern.

  • Welche Gebühren fallen an?

    Die Gebühr für die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der deutschen Staatsangehörigkeit einer Person auf Antrag beträgt 51 Euro. Für die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrages nach Beginn der sachlichen Bearbeitung werden im Regelfall ebenfalls 51 Euro erhoben.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Der Staatsangehörigkeitsausweis ist kein Identitätsnachweis. Er kann nicht für Reisen oder als Ausweisersatz verwendet werden.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

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