Schülerbeförderung im Landkreis Fulda

Der Landkreis Fulda ist Träger der Schülerbeförderung und zuständig für die Übernahme der Beförderungskosten für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende.

Anspruch auf Erstattung der Fahrkosten haben die Schülerinnen und Schüler der Grundschule sowie der Mittelstufe (Sekundarstufe I); hierzu zählt in der Regel auch das erste Jahr der Berufsschule (Grundstufe). Schüler und Schülerinnen der Oberstufe (Sekundarstufe II) haben keinen Anspruch auf Schülerbeförderung.

Eine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung kommt erst bei einer Mindestlänge des Schulwegs in Betracht: Der Schulweg der Grundschülerinnen und -schüler muss mehr als 2 Kilometer lang sein, bei Schülerinnen und Schülern ab der Jahrgangsstufe 5 muss dieser mehr als 3 Kilometer lang sein. Nur wenn der Schulweg eine besondere Gefährdung darstellt oder die Schülerin oder der Schüler behindert ist, kann auch eine Kostenerstattung für eine kürzere Wegstrecke erfolgen.

In der Regel hat der Schulträger die Schülerbeförderung über den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) abzuwickeln.

Erstattet werden die Kosten für den Weg von der Wohnung zur zuständigen Schule. Für die Schülerinnen und Schüler der weiterführenden Schulen werden die Kosten für den Schulweg zur nächstgelegenen Schule, an welcher der gewünschte Abschluss am Ende der Mittelstufe erreicht werden kann, erstattet. Entscheiden sich die Eltern für den Besuch einer anderen als der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule, so werden maximal die Kosten erstattet, die beim Besuch der zuständigen bzw. nächstgelegenen Schule entstanden wären.

Der Landkreis Fulda ist Träger der Schülerbeförderung und zuständig für die Übernahme der Beförderungskosten für die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende.


Häufig gestellte Fragen

  • Wer hat Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten?

    Der Anspruch auf Übernahme der Beförderungskosten wird im Hessischen Schulgesetz geregelt:

    • die Schülerinnen und Schüler sind mit erstem Wohnsitz im Landkreis Fulda gemeldet.
    • Besuch einer allgemeinbildenden Schule bis zum Ende der Mittelstufe oder einer beruflichen Schule (Grundstufe der Berufsschule, Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr, 1. Jahr einer zweijährigen Berufsfachschule)
    • die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule beträgt für Schülerinnen und Schüler der Grundschule (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer.
    • die kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Schule beträgt für Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe (ab Klasse 5) mehr als 3 Kilometer.
    • es sind vorrangig Öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
  • In welcher Form wird die Übernahme der Beförderungskosten gewährt?

    Der Landkreis Fulda erfüllt seine Pflicht zur Schülerbeförderung unter anderem durch:

    • die Ausgabe des Schülertickets Hessen (Gültigkeit jeweils zum 1. eines Monats)
    • eine halbjährliche rückwirkende Kostenerstattung (jeweils zum Ende eines Schulhalbjahres) oder
    • die Beförderung im freigestellten Schulbusverkehr
  • Wie werden die Beförderungskosten beantragt?

    Den Antrag auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten können Sie im Download-Bereich herunterladen.

  • Infos zum Schülerticket Hessen

    Besteht für Schülerinnen und Schüler ein Anspruch auf Ausgabe eines Schülertickets Hessen, wird das Ticket in Form einer Chipkarte durch eine zentrale Stelle des RMV (Rhein-Main-Verkehrsverbund) direkt an die Antragsteller nach Hause versandt. Weitere Infos zum Schülerticket gibt es beim RMV im Bereich weiterführende Links.

    Schülerinnen und Schüler sowie Auszubildende, die keinen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme durch den Landkreis Fulda haben, können das Schülerticket Hessen im freien Verkauf oder im Abonnement an den bekannten Verkaufsstellender Lokalen Nahverkehrsgesellschaft Fulda oder der RhönEnergie erwerben. Weitere Infos gibt es bei der LNG und der RhönEnergie im Bereich weiterführende Links. 

  • Was ist bei Verlust oder Beschädigung der Chipkarte zu tun?

    Bei Verlust oder Beschädigung des Schülertickets stellen die zuständigen Verkehrsträger gegen Vorlage des Ausgabebelegs (Begleitschreiben zum Schülerticket Hessen) ein neues Ticket aus. Das alte bzw. verlorengegangene Schülerticket wird gesperrt. Für die Erstellung der Ersatzkarte ist eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 10 Euro zu zahlen. Den Verlust des Schülertickets können Sie über die weiterführenden Links melden. 

  • Was ist bei Schul- oder Wohnortwechsel zu tun?

    Bei Schul- oder Wohnortwechsel ist in jedem Fall ein neuer Antrag zu stellen, um die Anspruchsberechtigung auf Übernahme der Beförderungskosten durch den Fachdienst Schulen erneut zu prüfen.

  • Wann beginnt und endet ein Schuljahr?

    Grundsätzlich ist zu beachten, dass unabhängig von dem tatsächlichen Zeitraum der Sommerferien, das Schuljahr zum 01. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Kalenderjahres endet. Für die Erstattung der Fahrkosten wird der v. g. Zeitraum durch den Fachdienst Schulen des Landkreises Fulda zugrunde gelegt.

    Die Erstattung der Fahrtkosten erfolgt halbjährlich für das Schuljahr, z.B. Schuljahr 2025/2026:

    • Erstattung  1. Halbjahr (Monate Aug. – Januar)
    • Erstattung 2. Halbjahr (Monate Febr. – Juli)

    Der Antrag auf Erstattung von Fahrtkosten wird bei Anspruchsberechtigung (nach Erhalt des Bewilligungsbescheides) automatisch übersandt.

  • Muss zu Beginn eines neuen Schuljahres ein neuer Antrag gestellt werden?

    Nein, es ist kein neuer Antrag zu stellen. Das Ticket wird automatisch verlängert, bis der Abschluss des gewählten Bildungsganges erreicht ist, sofern keine Änderungen eintreten. Nur bei Schul- oder Wohnortwechsel ist ein neuer Antrag auf Übernahme der Beförderungskosten zu stellen.

  • Mein Kind kommt in die Oberstufe (11. Klasse). Besteht weiterhin Anspruch auf Erstattung?

    Nein, der Anspruch endet mit Abschluss der 10. Klasse (Sekundarstufe I).

  • Mein Kind lebt im Wechselmodell. Welches Elternteil hat Anspruch auf Fahrtkosten?

    Die melderechtliche Hauptwohnung des Kindes ist maßgebend für die Übernahme der Fahrtkosten.

  • Was ist der Freigestellte Schülerverkehr (FSV)?

    Der freigestellte Schülerverkehr (FSV) ist eine vom Schulträger organisierte, unentgeltliche Beförderung von Schülern, die nicht als öffentlicher Linienverkehr gilt. Er wird eingesetzt, wenn der ÖPNV nicht ausreicht oder aus gesundheitlichen/pädagogischen Gründen spezielle Beförderungslösungen (oft Kleinbusse) nötig sind. Die Nutzung ist auf den Schulweg beschränkt.

  • Wo kann ich ein Schülerticket Hessen (STH) kaufen?

    Sofern kein Anspruch auf ein kostenfreies Schülerticket durch den Schulwegkostenträger besteht, kann das Schülerticket privat direkt bei den Beförderungsunternehmen Lokale Nahverkehrsgesellschaft (LNG) und RhönEnergie Fulda GmbH erworben werden. Bei der RhönEnergie Fulda GmbH ist eine Ratenzahlung möglich.

  • Wie kann ich sehen, ob mein Schülerticket Hessen gültig ist?

    Die auf dem Ticket hinterlegten Daten (einschließlich der Gültigkeit) können jederzeit an Fahrkartenautomaten überprüft werden.

  • Wem muss ich einen Umzug melden?

    Ein Umzug ist umgehend schriftlich dem Landkreis Fulda (Fachdienst Schulen), sowie der besuchten Schule mitzuteilen.

  • Wann erhalte ich den Erstattungsantrag?

    Eine automatische Zusendung erfolgt im Januar und Juni, entweder über die Schule oder direkt an den Antragsteller oder die Antragstellerin.

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