Landwirtschaftliche Kontrollen und Konditionalität

Alle landwirtschaftlichen Betriebe sind verpflichtet, an bestimmten Umwelt-, Tierwohl- und Sicherheitsstandards teilzunehmen. Dazu gehören:

GAB – Grundanforderung an die Betriebsführung
Dies beinhaltet u. a. den Schutz von Wasser, Natur und Landschaft sowie bestimmte Regelungen für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln oder auch Mindestanforderungen zum Schutz von Kälbern, Schweinen und anderen Nutztieren.

GAB 1: Wasser
GAB 2: Wasser
GAB 3: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) VSG (Vogelschutzgebiet)
GAB 4: Biologische Vielfalt und Landschaft (Schutz und Qualität) FFH (FloraFaunaHabitat)
GAB 5: Lebensmittelsicherheit
GAB 6: Lebensmittelsicherheit
GAB 7: Pflanzenschutzmittel
GAB 8: Pflanzenschutzmittel
GAB 9: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Kälbern
GAB 10: Tierwohl: Mindestanforderung für den Schutz von Schweinen
GAB 11: Tierwohl: über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere

GLÖZ – Standards für die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand

Dies beinhaltet u. a., dass Dauergrünland erhalten bleibt, Feuchtgebiete und Moore geschützt werden, Stoppelfelder nicht verbannt werden dürfen und ein Fruchtwechsel erfolgen muss.

GLÖZ 1: Erhaltung von Dauergrünland
GLÖZ 2: Mindestschutz von Feuchtgebieten und Mooren
GLÖZ 3: Verbot der Verbrennung von Stoppelfeldern
GLÖZ 4: Pufferstreifen entlang von Wasserläufen
GLÖZ 5: Erosion
GLÖZ 6: Mindestbedeckung in sensiblen Zeiten (15.Nov. – 15. Jan. Folgejahr) für 80 % der Flächen (20 % der Flächen dürfen unbedeckt bleiben, beispielsweise um die „Frostgare“ zu nutzen)
GLÖZ 7: Fruchtwechsel (in 2023 ausgesetzt)
GLÖZ 8: Mindestanteil der landwirtschaftlichen Fläche für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente
GLÖZ 9: Umweltsensibles Dauergrünland in FFH-Gebieten

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