Rund ums Abwasser
Wasser wird zu Abwasser, wenn es benutzt und dadurch verunreinigt wird. Das passiert zum Beispiel im Haushalt aber auch im Gewerbe und in der Landwirtschaft. Auch gesammeltes Regenwasser von Dächern oder anderen befestigten Flächen ist Abwasser. Oft müssen Abwässer vor dem Einleiten in ein Gewässer unterschiedlich gereinigt werden.
Kommunale Kläranlagen
Kommunen betreiben Kanalnetze und Kläranlagen. Das Abwasser und Regenwasser wird so gesammelt, abgeleitet und behandelt. Diese Regelung wird durch das Hessische Wassergesetzt (HWG) vorgegeben. Die Kläranlagen werden von den Städten, Gemeinden oder Verbänden betrieben. Das schützt nachhaltig Umwelt, Gewässer und erhält die Gesundheit von Menschen und Tieren.
Für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus einer Kläranlage benötigt die Stadt, die Gemeinde oder der Verband eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG). Diese Erlaubnis muss bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Der Umfang der Antragsunterlagen kann aus dem Merkblatt „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen“ entnommen werden.
Private Kleinkläranlagen und abflusslose Sammelgruben
Es gibt Gebäude, die nicht an einem öffentlichen Kanal angeschlossen sind. Dann wird eine eigene Kläranlage oder Sammelgrube benötigt. Für die Abwasserbehandlung ist dann der Eigentümer/die Eigentümerin verantwortlich.
Für das Einleiten von behandeltem Abwasser aus einer Kleinkläranlage benötigt der Eigentümer / die Eigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG). Diese Erlaubnis muss bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden. Dazu kann der Antragsvordruck „Antrag Kleinkläranlage“ verwendet werden.
Wenn unbehandeltes Abwasser in einer abflusslosen Sammelgrube gesammelt wird, muss das durch den Eigentümer/die Eigentümerin der Wasserbehörde angezeigt werden. Dazu kann der Antragsvordruck „Anzeige abflusslose Sammelgrube“ verwendet werden.
Das Wasser aus den Sammelguben und der Überschussschlamm aus Kleinkläranlagen muss zur nächsten kommunalen Kläranlage gebracht werden. Sie dürfen nicht zusammen mit landwirtschaftlichem Dünger au Feldern verteilt werden.
Kleinkläranlagen: Fachbetriebe
Wenn Sie auf der Suche nach einem qualifizierten Fachbetrieb sind, wenden Sie sich gern an die Untere Wasserbehörde.
Gewerbliches Abwasser
Die Untere Wasserbehörde legt Regeln fest, wenn ein Betrieb sein nicht häusliches Abwasser in die öffentliche Kanalisation leitet. Das nennt man Indirekteinleitung. Diese Regeln sollen verhindern, dass die Abwasseranlage beschädigt wird oder das Abwasser die Umwelt verschmutzt.
Das Abwasser wird je nach Art des Betriebs bestimmten Gruppen zugeordnet. Für jede dieser Gruppen gibt es in der Abwasserverordnung eigene Anforderungen.
Die Untere Wasserbehörde kontrolliert die Vorschriften der Indirekteinleiterverordnung aus:
- Anhang 49 (Abwasser mit Mineralöl),
- Anhang 50 (Abwasser aus Zahnarztpraxen) und
- Anhang 52 (Abwasser aus chemischen Reinigungen)
Die Voraussetzungen für eine Anzeige sowie die Anzeigeformulare und Betreiberpflichten nach der Indirekteinleiterverordnung (IndV) stehen auf der Homepage des HMLU barrierefrei unter dem Unterpunkt "Indirekteinleiterverordnung" zum Download zur Verfügung.
Umgang mit Niederschlagswasser
Regenwasser, das von Dächern und befestigten Flächen abfließt, ist Abwasser. Es ist besser, sauberes Regenwasser direkt in ein Gewässer zu leiten oder im Boden versickern zu lassen, als es in die Kanalisation zu leiten. Wichtig ist, dass keine schädlichen Stoffe in das Wasser oder in die Umwelt gelangen.
Für das Einleiten von unbelastetem Niederschlagswasser benötigt der Eigentümer/die Eigentümerin eine wasserrechtliche Erlaubnis (§ 8 WHG). Diese Erlaubnis muss bei der Unteren Wasserbehörde beantragt werden.
Gehört die Fläche der Kommune, kann der Umfang der Antragsunterlagen aus dem Merkblatt „Wasserrechtliche Zulassungsverfahren für kommunale Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen in Hessen“ entnommen werden.
Gehört die Fläche einer Privatperson, kann der Anzeigenvordruck „Antrag Einleitung Niederschlagswasser“ verwendet werden.Private Pools und Schwimmbäder
Befüllen
Das Befüllen eines privaten Pools erfolgt über den hauseigenen Frischwasseranschluss. Das Wasser fließt somit über den hauseigenen Wasserzähler. Wichtig: Der Frischwasserbezug zur Poolbefüllung darf nicht über den Gartenwasserzähler laufen, dieser ist ausschließlich für die Bewässerung des Gartens vorgesehen.
Hinweis: Das Befüllen von Pools liegt nicht im Aufgabenbereich der Feuerwehr.Entsorgen
Das frische Poolwasser wird in der Regel chemisch behandelt, zum Beispiel mit Chlor, Algenschutzmittel, pH-Senkern/-Hebern oder nach der Aktiv-Sauerstoff-Methode. Somit handelt es sich um Abwasser. Aber auch ohne chemische Behandlung wird das Wasser allein durch seinen Gebrauch verändert, beispielsweise durch Sand, Sonnencreme, Schweiß und Körperflüssigkeiten. Dadurch ergeben sich für die Entsorgung bestimmte Vorgaben.
Grundsätzlich ist Abwasser der entsorgungspflichtigen Kommune (Gemeinde oder Abwasserverband) zu überlassen, die das Abwasser dann gebührenpflichtig entsorgt. Das Abwasser des Schwimmbads ist dafür mit Hilfe einer handelsüblichen Pumpe der öffentlichen Kanalisation zuzuführen. Die Kosten für den Bezug des Frischwassers beinhalten auch bereits die fälligen Abwassergebühren.
Für eine Versickerung oder die direkte Einleitung des Schwimmbadwassers in ein Gewässer ist die Erlaubnis der Unteren Wasserbehörde erforderlich. In der Regel kann aber eine Erlaubnis zur Versickerung oder Direkteinleitung ohne vorherige Behandlung des Abwassers nicht erteilt werden. Da diese Behandlung sehr aufwendig ist, wird hiervon abgeraten.
