Umtausch Führerschein
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Gemäß Anlage 8 e Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sind alle Führerscheine zu tauschen. Fristen und Details finden Sie in der obigen Leistungsbeschreibung.
Fahrerlaubnisinhaberinnen und -inhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.