Verkehrsregelung
Baustellen im Straßenraum (Durchführung von Arbeiten im Straßenraum)
Antragstellung formlos oder mit Vordruck unter Einreichung der dazugehörigen Antragsunterlagen (Regelpläne, Ortspläne, Straßenbreiten usw.)
Wichtig: Stellen des Antrags mindestens zwei Wochen vor Baubeginn.
Veranstaltungen und Feste
Durchführung einer Veranstaltung im Straßenraum, z. B. Rad- oder Laufveranstaltung oder Festumzüge
Antragstellung mit Vordruck unter Einreichung der dazugehörigen Antragsunterlagen (Ortspläne, Umleitungsbeschilderungen, Kartenausschnitte usw.) sowie die Freistellungserklärung des Veranstalters.
Wichtig: Stellen des Antrags mindestens vier Wochen vor Durchführung der Veranstaltung.
Suchergebnisse werden geladenKeine Leistungen gefunden.Ausnahmegenehmigungen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung
- Ausnahme vom Sonntagsfahrverbot und/oder Ferienreiseverordnung (siehe "Downloads")
- Befahren gesperrter Straßen (formlos)
Zu den Fragen der Verkehrssicherheit, für die die Verkehrsbehörde zuständig ist, gehört die Mitwirkung bei der Schulwegsicherung, der Verkehrsberuhigung in Wohngebieten sowie der Beseitigung von Unfallpunkten. Ferner werden in diesem Bereich Anordnungen für Straßensperrungen und Verkehrsregelungen im allgemeinen sowie bei Baustellen oder Veranstaltungen im Straßenraum getroffen und verschiedene Ausnahmegenehmigungen, zum Beispiel vom Sonntagsfahrverbot für LKW, erteilt.
Alle Städte und Gemeinden sind im Rahmen der Ordnungsverwaltung Verkehrsbehörden mit unterschiedlicher Zuständigkeit. Insgesamt zuständig sind sie für die in der Person liegenden Ausnahmegründe, beispielsweise von der Gurtanlege- oder Helmtragepflicht sowie den Parkregelungen wegen Körperbehinderung.
Die Zuständigkeit für Verkehrsregelungen und Straßensperrungen richtet sich nach der Straßenklassifizierung. Städte und Gemeinden unter 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sind für Gemeinde- und Kreisstraßen zuständig. Kommunen bis 50.000 Einwohnerinnen und Einwohner sind darüber hinaus für Landesstraßen zuständig, während die über 50.000 Einwohnerionnen und Einwohner zählenden kreisangehörigen Städte für alle Straßen und somit „allzuständig“ sind (auch für die Ausnahmen – außer bei der Ferienreise-VO für LKW).
Die Verkehrsbehörde der Kreisverwaltung ist somit für die Landes- und Bundesstraßen bei den Kommunen unter 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie die Bundesstraßen bei den über 7.500 Einwohnerinnen und Einwohnern zuständige Verkehrsregelungsbehörde. Außerdem ist sie zuständig für Ausnahmen von der Ferienreise-VO für LKW aus dem gesamten Landkreis Fulda sowie Ausnahmen vom Sonntagsfahrverbot, die über das Gebiet einer Kommune unter 50.000 Einwohner hinausgehen.