Schulärztliche Untersuchungen
In der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV) ist vorgeschrieben, in welchen Fällen bei längeren Fehlzeiten oder gesundheitlichen Einschränkungen ein amtsärztliches oder schulärztliches Attest benötigt wird.
Schulsportbefreiung
Wenn Kinder oder Jugendliche aus gesundheitlichen Gründen länger als drei Monate nicht am Sportunterricht teilnehmen können, benötigen sie möglicherweise ein amtsärztliches Attest (VOGSV § 3, Abs. 3). Es sei denn, es liegen offensichtliche und für die Sportlehrkraft erkennbare Verletzungen vor.
Sobald die Schule Sie darauf hinweist, dass Sie für die weitere gänzliche oder teilweise Freistellung vom Schulsport ein amtsärztliches Attest brauchen, melden Sie sich im Kinder- und Jugendärztlichem Dienst unter der Mailadresse schularzt@landkreis-fulda.de.
Sollte eine persönliche Vorstellung erforderlich sein, werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-Jährigen zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen
- Kopien der bisher ausgestellten Entschuldigungen, Bescheinigungen und Atteste
- Ein aussagekräftiges Attest der behandelnden Fachärztin bzw. des behandelnden Facharztes inkl. Diagnose, Verlauf, bisheriger Therapie, geplanter Therapie, Prognose bzgl. des erhofften Therapieerfolges, welche Sportarten möglich sind, welche vermieden werden sollen. Der fachärztliche Befund muss zwingend vorgelegt werden und darf nicht älter als 6 Monate sein.
Die vollständigen Unterlagen senden Sie bitte per Post an:
Bei Fragen zur sicheren Datenübermittlung können Sie sich gerne per Mail an uns wenden.
Schulattest Krankheit
Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler über einen längeren Zeitraum den Unterricht, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden (VOGSV § 2, Abs. 2).
Die Beauftragung erfolgt durch die zuständige Schule auf Beschluss der Klassenkonferenz, nachdem bereits eine Attestpflicht bei Fehlzeiten angeordnet wurde.
Sollte eine persönliche Vorstellung erforderlich sein, werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-Jährigen zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen
- Kopien der bisher ausgestellten Entschuldigungen, Bescheinigungen und Atteste
- Ein aussagekräftiges Attest der behandelnden Fachärztin bzw. des behandelnden Facharztes inkl. Diagnose, Verlauf, bisheriger Therapie, geplanter Therapie, Prognose bzgl. des erhofften Therapieerfolges. Der fachärztliche Befund darf nicht älter als 6 Monate sein.
Die vollständigen Unterlagen senden Sie bitte per Post an:
Bei Fragen zur sicheren Datenübermittlung können Sie sich gerne per Mail an uns wenden.
Ruhen der Schulpflicht
Für Kinder und Jugendliche, die auch in einer Förderschule oder durch Sonderunterricht nicht gefördert werden können, kann die Schulpflicht auf Dauer oder vorübergehend ruhen (Hessisches Schulgesetz (HSchG) § 65). Hierfür ist ein schulärztliches Gutachten notwendig.
Die Beauftragung erfolgt durch das Staatliche Schulamt Fulda.
Sollte eine persönliche Vorstellung erforderlich sein, werden wir mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Die Anwesenheit eines Personensorgeberechtigten ist bei unter 18-Jährigen zwingend erforderlich.
Benötigte Unterlagen
- Kopien der bisher ausgestellten Entschuldigungen, Bescheinigungen und Atteste
- Ein aussagekräftiges Attest der behandelnden Fachärztin bzw. des behandelnden Facharztes inkl. Diagnose, Verlauf, bisheriger Therapie, geplanter Therapie, Prognose bzgl. des erhofften Therapieerfolges. Der fachärztliche Befund darf nicht älter als 6 Monate sein.
Die vollständigen Unterlagen senden Sie bitte per Post an:
Bei Fragen zur sicheren Datenübermittlung können Sie sich gerne per Mail an uns wenden.