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Expert opinions and certificates

Das Gesundheitsamt des Landkreises Fulda führt ärztliche Untersuchungen und Begutachtungen durch und erstellt hierüber Gutachten, Zeugnisse und Bescheinigungen.

  • Bescheinigung zum Reisen mit Betäubungsmitteln

    Viele Menschen sind dauerhaft auf die Einnahme von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, angewiesen. Von einer Ärztin bzw. einem Arzt verschriebene Betäubungsmittel können im Falle einer Auslandsreise in einer angemessenen Menge mitgeführt werden. Hierfür muss eine von der Ärztin bzw. dem Arzt ausgestellte Bescheinigung vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden. Je nach Reiseland kann es unterschiedliche Voraussetzungen geben, die für die Mitnahme von Medikamenten, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, erfüllt werden müssen.

    • Reisen in die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens: Bei Reisen in einen Mitgliedstaat des Schengener Abkommens kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln erfolgen, sofern eine von der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens mitgeführt wird. Diese Bescheinigung muss vom zuständigen Gesundheitsamt beglaubigt werden. Der Vordruck kann im Download-Bereich heruntergeladen werden.
    • Reisen in andere Länder: Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raumes sollte die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausfüllen, sofern Medikamente mitgeführt werden, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Da die Gesetze in jedem Land anders sein können, sollte man sich vor der Reise außerdem über die Rechtslage im Zielland informieren. Das internationale Suchtstoffkontrollamt stellt auf seiner Internetseite Informationen zu den Bestimmungen in einzelnen Staaten bereit.

    Der Vordruck kann im Download-Bereich heruntergeladen werden. Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigungen beträgt 30 Tage. Für jedes Medikament ist eine eigene Bescheinigung notwendig. Bitte vereinbaren Sie rechtzeitig vor Ihrer Abreise telefonisch einen Termin für die Beglaubigung.

    Die Kosten je Bescheinigung betragen 10 Euro. Sie können mit EC-Karte oder bar bezahlen.

    Das Gesundheitsamt Fulda ist nur zuständig für die Beglaubigung von Bescheinigungen von Ärztinnen und Ärzten mit Sitz im Landkreis Fulda.

  • Amtsärztliche Stellungnahmen und Gesundheitszeugnisse

    Der amtsärztliche Dienst führt Begutachtungen im Auftrag von Behörden, Gerichten und Sozialleistungsträgern durch.

    Begutachtungsanlässe sind zum Beispiel

    • Untersuchungen für den öffentlichen Dienst
    • Untersuchungen für Sozialämter
    • Untersuchungen im Auftrag von Gerichten
    • Untersuchungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz/Aufenthaltsgesetz

    Bei beamten-/ angestelltenrechtlichen Untersuchungen greift die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG). Die Zuständigkeit richtet sich hier nach dem (künftigen) Beschäftigungsort, soweit dieser zum Zeitpunkt der Untersuchung bereits bekannt ist. Ansonsten ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. A HVwVfG das Gesundheitsamt am Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes zuständig.

    Die amtsärztlichen Stellungnahmen sind als Entscheidungshilfe zu verstehen. Die finale Entscheidung wird durch den Auftraggeber getroffen.

    Welche Unterlagen werden vorab von Ihnen benötigt?

    • Auftrag der Behörde mit Rechtsgrundlage + Kostenübernahme
    • Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, E-Mail
    • Medizinische Unterlagen (haus-/fachärztliche Behandlungs- und Befundberichte, Versorgungsamtbescheide mit Diagnosen, Klinikberichte etc.).

    Ohne die geforderten Unterlagen kann keine zeitnahe Bearbeitung im Amtsärztlichen Dienst erfolgen.

    Bitte alle Unterlagen in Kopie einreichen, ansonsten fallen Gebühren an.

    Begutachtungen zur Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen

    Bei Begutachtungen zur Prüfungsunfähigkeit greift die örtliche Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG. Somit ist das Gesundheitsamt des Studienortes örtlich zuständig.

    Als Ausnahme hiervon kann berücksichtigt werden: Wenn der Studienort nicht gleich Wohnort ist, die/der Studierende sich am Wohnort aufhält und die Erkrankung keine längere Fahrtzeit ermöglicht, darf die Untersuchung auch am Gesundheitsamt des Wohnortes erfolgen.

    Welche Unterlagen werden vorab von Ihnen benötigt?

    • Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit Diagnosen
    • Ärztliches Attest mit beschriebenen Symptomen/Beschwerden und Dauer der Prüfungsunfähigkeit
    • Studien- und Prüfungsordnung (Auszug des Vorgehens im Fall einer krankheitsbedingten Nichtteilnahme an der Prüfung).
    • Prüfungserlass (Name der Prüfung, Tag der Prüfung, Name des Prüfers/der Prüferin)

    Kinder und Jugendliche

    Auch für Kinder und Jugendliche werden amtsärztliche Stellungnahmen erstellt.

  • Zahnärztliche Gutachten

    Im Auftrag von Krankenversicherungs- und Sozialleistungsträgern, Ämtern und Behörden werden durch die Zahnärztinnen und Zahnärzte im Gesundheitsamt zahnärztliche Gutachten erstellt.

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