Gesetzliche Verbraucherinformation
Der § 40 Abs. 1a des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) verpflichtet die zuständigen Behörden, unverzüglich die Öffentlichkeit unter Namensnennung des verantwortlichen Unternehmens über
- Überschreitungen festgelegter Grenzwerte, Höchstgehalte und Höchstmengen in dem Lebensmittel oder Futtermittel,
- das Vorhandensein eines nicht zugelassenen oder verbotenen Stoffes in dem Lebensmittel oder Futtermittel oder
- alle sonstigen Verstöße gegen Hygienevorschriften oder Vorschriften, die dem Gesundheits- oder Täuschungsschutz dienen, wenn sie in nicht unerheblichem Ausmaß oder wiederholt erfolgen und bei denen ein Bußgeld von über 350 Euro oder eine Sanktionierung wegen einer Straftat zu erwarten ist und deswegen gemäß § 41 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft erfolgt ist,
nach Anhörung des betroffenen Unternehmens unverzüglich zu informieren. Die Veröffentlichung ist nach sechs Monaten zu entfernen.
Veröffentlichungen für den Landkreis Fulda
Hinweis: Eine Veröffentlichung beruht nicht auf einer behördlichen Einschätzung des Risikos weiterer künftiger Verstöße und setzt keine Gesundheitsgefahr voraus. Die Information ist somit nicht als amtliche Warnung aufzufassen.