Aufgrund der §§ 5, 16, 30 Nr. 5 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 1. April 2005 (GVBl. I S. 183), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), i. V. m. § 5a Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über die Aufnahme und Unterbringung von Flüchtlingen und anderen ausländischen Personen (Landesaufnahmegesetz) vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 399), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. November 2020 (GVBl. S. 767), hat der Kreistag des Landkreises Fulda am 21.02.2022 folgende Satzung über das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis für untergebrachte Personen nach § 1 des Landesaufnahmegesetzes (Satzung zum LAufnG Nutzungsverhältnis) beschlossen:
Vorbemerkungen
(1) Das Nutzungsverhältnis zwischen dem Träger der Einrichtung und der untergebrachten Person ist öffentlich-rechtlich ausgestattet und zeitlich begrenzt (§ 3 Abs. 3 LAufnG). Das Nutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme in die Unterkunft (§ 3 Abs. 3 LAufnG). Diese Satzung regelt Näheres über die Ausgestaltung und die Beendigung des Nutzungsverhältnisses.
(2) Ein Rechtsanspruch auf die Unterbringung in einer bestimmten Gemeinschaftsunterkunft oder einer anderen Unterkunft besteht nicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LAufnG).
(3) Eine Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder eine Verlegung innerhalb der Unterkunft kann angeordnet werden (§ 3 Abs. 2 Satz 2 LAufnG).
§ 1 Allgemeine Beendigung des Nutzungsverhältnisses
(1) Das Nutzungsverhältnis endet für die untergebrachte Person mit bestandskräftiger Zuerkennung eines Aufenthaltsrechts nach Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des Aufenthaltsgesetzes. Sie ist dann verpflichtet, sich selbst um eine Wohnung zu bemühen.
(2) Das Nutzungsverhältnis endet ferner mit dem Auszug aus der Unterkunft durch die untergebrachte Person und ihrer Abmeldung beim Träger der Einrichtung und dem Betreiber der Unterkunft.
(3) Das Verlassen der Unterkunft für mehr als drei Tage ist dem Landkreis Fulda unverzüglich anzuzeigen.
(4) Das Nutzungsverhältnis erlischt im Übrigen nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Tag, an dem sich die untergebrachte Person ununterbrochen ohne Abmeldung außerhalb der Einrichtung aufgehalten hat.
(5) Das Nutzungsverhältnis kann vorübergehend verlängert werden, wenn und solange kein zumutbarer Wohnraum zur Verfügung steht. Zur Vermeidung drohender Obdachlosigkeit wirken der Landkreis Fulda und seine kreisangehörigen Gemeinden zusammen.
(6) Eine vorübergehende Nichtnutzung der Unterkunft lässt das Nutzungsverhältnis nicht erlöschen.
(7) Soweit untergebrachte Personen berechtigt sind, eine Privatwohnung anzumieten und ein entsprechender Mietvertrag abgeschlossen wurde, endet das Nutzungsverhältnis mit dem Tag des Mietbeginns. Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 2 Beendigung des Nutzungsverhältnisses durch Verfügung
(1) Das Nutzungsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist durch Verfügung des Trägers beendet werden, insbesondere wenn die untergebrachte Person
- schwerwiegend oder wiederholt gegen eine Anordnung nach § 4 Abs. 2 verstößt,
- eine Gebühr für die Unterbringung nicht entrichtet
- wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund ablehnt oder
- sich der Unterbringung in einer anderen Unterkunft oder der Verlegung innerhalb einer Unterkunft widersetzt.
(2) Der Träger kann mit der Verfügung zur Beendigung des Nutzungsverhältnisses die Räumungsanordnung verbinden.
§ 3 Räumung
(1) Zum Zeitpunkt der Beendigung des Nutzungsverhältnisses sind die Unterkunftsräume durch die untergebrachte Person zu räumen.
(2) Im Falle des § 1 Abs. 7 ist die Unterkunft bis zum Tag vor Beginn des neuen Mietverhältnisses zu räumen. Sofern der Auszug in die Mietwohnung zum Mietbeginn aus Gründen, die die untergebrachte Person nicht selbst zu vertreten hat, nicht erfolgen kann, ist die Unterkunft ab Beginn des Mietverhältnisses innerhalb einer Frist von sieben Tagen zu räumen.
§ 4 Hausfrieden / Hausordnung
(1) Die untergebrachten Personen sind zur Wahrung des Hausfriedens und zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf der Grundlage einer vom Betreiber der Unterkunft erstellten Hausordnung verpflichtet.
(2) Der Träger der Gemeinschaftsunterkunft ist berechtigt, auf der Grundlage einer Hausordnung die Anordnungen zu treffen, die zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sind. Satz 1 gilt für den Betreiber der Unterkunft entsprechend.
§ 5 Benutzung der überlassenen Unterkunft und Hausrecht
(1) Die überlassene Unterkunft darf von der untergebrachten Person nur zu Wohnzwecken genutzt werden.
(2) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, die ihr überlassene Unterkunft samt Zubehör pfleglich zu behandeln und sie nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sie übernommen hat.
(3) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, den Betreiber oder einer von ihm beauftragten Person unverzüglich über Schäden in der zugewiesenen Unterkunft zu unterrichten.
(4) Die Beauftragten des Landkreises Fulda sind berechtigt, die Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere Unterkunft in angemessenen Zeitabständen und nach rechtzeitiger Anmeldung werktags in der Zeit von 8 Uhr bis 22 Uhr zu betreten. Der Betreiber oder eine von ihm beauftragte Person übt das Hausrecht aus und hat sich dabei gegenüber der untergebrachten Person auf deren Verlangen auszuweisen. Bei Gefahr im Verzug kann die Unterkunft jederzeit betreten werden.
§ 6 Haftung bei nicht ordnungsgemäßer Nutzung
(1) Die untergebrachte Person ist verpflichtet, für eine ordnungsgemäße Reinigung, ausreichende Belüftung und Beheizung der ihr überlassenen Unterkunft zu sorgen.
(2) Die untergebrachte Person haftet gegenüber dem Betreiber der Unterkunft für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung der ihr obliegenden Sorgfalts- und Anzeigepflichten entstehen. Dazu gehört insbesondere, wenn technische Anlagen und andere Einrichtungen unsachgemäß behandelt werden, die überlassene Unterkunft nur unzureichend gelüftet, geheizt oder gegen Frost geschützt wird.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft.
Fulda, den 5. April 2022
Der Kreisausschuss des Landkreises Fulda
gez.
Woide
Landrat