Fahrerlaubnis ausländisch (EU-/EWR-Staaten): umschreiben
Leistungsbeschreibung
EU-/EWR-Fahrerlaubnisse harmonisierter Klassen (Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) bedürfen grundsätzlich keiner Umschreibung.
Eine Umschreibung wird dann erforderlich, wenn nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet eine Verlängerung der Gültigkeit des Führerscheins oder der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis bzw. einzelner Fahrerlaubnisklassen ansteht.
Achtung:
Bei den Fahrerlaubnisklassen, die in Deutschland befristet sind (Klassen C und D sowie entsprechende Unter- und Anhängerklassen), gilt die deutsche Geltungsdauer auch dann, wenn im ausländischen Führerschein keine oder längere Fristen eingetragen sind.Inhaber von EU-/EWR-Fahrerlaubnissen nicht-harmonisierter Klassen dürfen nach Wohnsitznahme im Bundesgebiet im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen, solange der ausländische Führerschein gültig ist, aber längstens für 6 Monate. Wenn danach weiterhin ein Kraftfahrzeug in Deutschland geführt werden soll, wird die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis auf Basis der ausländischen Fahrerlaubnis erforderlich (sogenannte Umschreibung). Siehe dazu auch: Fahrerlaubnis ausländisch (nicht EU/EWR) umschreiben.
Detaillierte Informationen zur Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse in Deutschland bietet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) auf seiner Internetseite unter "Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland".
Dort finden Sie auch ein "Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland".
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaUmschreibung eines Führerscheines aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Seit dem 1. Juli 1996 dürfen Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedsstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit diesem Führerschein solange in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge der erteilten Klasse fahren, wie dieser Führerschein gültig ist. Voraussetzung ist, dass sie zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs ihren ständigen Aufenthalt nicht in Deutschland hatten, sondern mindestens 185 Tage in dem ausstellenden Staat wohnten.
Ein Umtausch bzw. Umschreibung des Führerscheines ist dann nicht erforderlich.
Ihre ausländische Fahrerlaubnis können Sie freiwillig in eine entsprechende deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Bei befristet erteilten ausländischen Fahrerlaubnissen ist eine Umschreibung jedoch vor Ablauf der Gültigkeit erforderlich (§ 30 Fahrerlaubnis-Verordnung). Die gesetzlichen Voraussetzungen und die notwendigen Antragsunterlagen können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde erfragen.
Umschreibung eines Führerscheines aus einem sonstigen Staat
Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis aus einem sonstigen Staat sind Sie nach § 4 der Verordnung über Internationalen Kraftfahrzeugverkehr berechtigt, bis zu 185 Tagen Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klassen in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Erforderlich ist hierbei neben der Mitführung des ausländischen Führerscheines auch eine entsprechende deutsche Übersetzung des Führerscheines. Spätestens mit Ablauf der vorgenannten Frist müssen Sie dann im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis sein, um weiterhin Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland führen zu dürfen.
Wegen der erforderlichen Antragstellung, den notwendigen Antragsunterlagen, dem Erfordernis der Ablegung der Prüfung (theoretische und/oder praktische Prüfung) sowie bei sonstigen Fragen wenden Sie sich bitte an die Fahrerlaubnisbehörde unter der Tel.-Nr. 0661/6006-1129 und 0661/6006-1133
- Gültigkeit ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) in der Bundesrepublik Deutschland - (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur- BMVI)
- Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in Deutschland - (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur - BMVI)
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.
Wenden Sie sich an die Fahrerlaubnisbehörde des Ortes, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz haben.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt.
- Ein aktuelles biometrisches Lichtbild (Größe 45x35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme). Informationen und Beispiele finden Sie in der Foto-Mustertafel (Bundesdruckerei)
- Ausländischer Führerschein
Genauere Auskünfte erteilt Ihre zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt). Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsgrundlage
§§ 28 und 30 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Spezielle Hinweise für Kreis FuldaBesonderer Hinweis
Falls Sie straf- und/oder verkehrsrechtlich, z.B. wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen sind, wird zusätzlich die Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses (nicht älter als 3 Monate) erforderlich. Zudem erfolgt eine Prüfung, ob sich ggf. Bedenken hinsichtlich der Kraftfahreignung herleiten lassen. In diesem Fall kann ggf. die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erforderlich sein.
Sollten Sie unter einer die Fahreignung einschränkenden Erkrankung leiden, ergeben sich hieraus ebenfalls Eignungsbedenken. Diese Bedenken müssen ggf. durch die Vorlage von angeordneten Gutachten ausgeräumt werden, bevor die Ablegung der erforderlichen Prüfungen erfolgen kann.
- § 28 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV): Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- § 30 FeV: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
(Gebühren-Nr. 302.3 der Anlage zu § 1 GebOSt)