Antrag auf eine Baugenehmigung stellen

Bauportal Hessen
Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung benötigen Sie in der Regel eine Baugenehmigung. Für einen Sonderbau (z.B. Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt. Für sonstige genehmigungspflichtige Bauvorhaben wird die Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens erteilt.

    Das Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.

  • Verfahrensablauf

    Sie als Bauherrschaft müssen den Bauantrag mit den erforderlichen Bauvorlagen bei der Bauaufsichtsbehörde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, einreichen.

    Die Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind. Kann der Bauantrag aufgrund fehlender Unterlagen nicht bearbeitet werden, kann sie diesen zurückweisen. Einzelne Bauvorlagen können nachgefordert werden.

    Sind die Bauvorlagen vollständig, prüft die Bauaufsichtsbehörde (unter Beteiligung der Gemeinde und von Fachdienststellen), ob dem Bauvorhaben öffentlich - rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, teilt Ihnen die Bauaufsichtsbehörde die Entscheidung digital über das Bauportal oder analog mit:

    • die Baugenehmigung wird erteilt,
    • nur mit bestimmten Auflagen und Bedingungen erteilt oder
    • der Bauantrag wird abgelehnt.
  • Voraussetzungen

    Alle erforderlichen Unterlagen und Formulare sind vollständig digital im Bauportal oder analog eingereicht. Dem Vorhaben stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    • Bauvorlagen (digital im Bauportal oder analog), die für die Bewertung des jeweiligen Vorhabens relevant sind 
    • In der Regel ein Liegenschaftsplan oder Auszug aus der Flurkarte
    • Beschreibung des Vorhabens
    • Die genauen Unterlagen sind abhängig vom jeweiligen Vorhaben
  • Welche Gebühren fallen an?

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda

    Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den Rohbaukosten der baulichen Anlage. Die jeweiligen Kommunen können durch Satzung abweichende Gebühren vom Gebührenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung festsetzen. Wenden Sie sich hierzu an die für Sie zuständige Bauaufsichtsbehörde.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung beginnen oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum 2 Jahre unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Dauer des Verfahrens hängt vom Einzelfall ab, insbesondere davon, welche Stellen beteiligt werden müssen und ob alle erforderlichen Unterlagen vollständig sind.

  • Rechtsgrundlage

  • Rechtsbehelf

    Gegen den Bescheid der Behörde kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden.

  • Was sollte ich noch wissen?

    Feuerungsanlagen dürfen erst nach Bescheinigung der sicheren Benutzbarkeit und der ordnungsgemäßen Abführung der Abgase durch den Sachverständigen für Energieerzeugungsanlagen (dies ist z. B. der bevollmächtigten Schornsteinfeger) in Betrieb genommen werden.
     

  • Kurztext

    Spezielle Hinweise für Kreis Fulda
    • Für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie Nutzungsänderung
    • Für Sonderbau (zum Beispiel Hochhäuser) wird die Baugenehmigung im herkömmlichen Baugenehmigungsverfahren erteilt.
    • Beantragung: Bauantrag zusammen mit den dazugehörigen erforderlichen Unterlagen digital im Bauportal oder analog einreichen. 
    • Baubeginn erst nachdem die Baugenehmigung erteilt wurde
    • Ein Baustellenschild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein. 
    • Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 5 Jahren nach der Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen wurde oder wenn die Bauausführung nach diesem Zeitraum zwei Jahre unterbrochen worden ist.
    • Die Frist kann auf Antrag um jeweils bis zu 2 Jahre verlängert werden.
    • Zuständig: untere Bauaufsichtsbehörde.

Zuständige Abteilungen

Hilfe zur Barrierefreiheit

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    1. Bildschirmlupe

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    2. Farben umkehren

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