Unbegleitete minderjährige Ausländer - Unterbringung und Versorgung

  • Leistungsbeschreibung

    Unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer (umA) sind Kinder und Jugendliche, die aus Krisengebieten der ganzen Welt ohne Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und bei der Einreise das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (vgl. § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII).

    Personensorgeberechtigte sind in erster Linie die Eltern eines minderjährigen Kindes. Erziehungsberechtigt ist jede volljährige Person, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt (§ 7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII). Die Vereinbarung bedarf zwar keines besonderen Formerfordernisses und wird meist durch schlüssiges Handeln getroffen, unverzichtbar ist jedoch in jedem Fall eine – wenngleich schlüssige –  Ermächtigung durch den Personensorgeberechtigten, erlaubterweise die Funktionen des Sorgerechts auszuüben (Erziehungsauftrag).  Liegen die Voraussetzungen einer Erziehungsberechtigung nicht vor, so ist das Jugendamt verpflichtet, den Minderjährigen entsprechend § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorläufig in Obhut zu nehmen. Anderenfalls scheidet eine vorläufige Inobhutnahme aus.


    Sobald bekannt wird, dass ein umA in Hessen eingereist ist, informiert die Institution, die als erstes Kenntnis von der Einreise des umA erhalten hat (Hessische Erstaufnahmeeinrichtung, Bundespolizei, o.ä.) das örtlich zuständige Jugendamt. Das Jugendamt führt daraufhin zunächst ein Erstgespräch mit dem umA, in dem die Personalien des umA sowie sein Alter festgestellt werden und geprüft wird, ob die Voraussetzungen für eine vorläufige Inobhutnahme gemäß § 42a SGB VIII gegeben sind.


    Dem schließt sich unmittelbar das sogenannte „Erstscreening“ an, bei dem folgende Kriterien geprüft werden:
     

    • Würde das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen durch die Durchführung des Verteilungsverfahrens gefährdet?
    • Hält sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im Inland oder im Ausland auf?
    • Erfordert das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen unbegleiteten ausländischen Kindern oder Jugendlichen?
    • Schließt der Gesundheitszustand des Kindes oder des Jugendlichen die Durchführung des Verteilungsverfahrens (innerhalb von 14 Werktagen nach Beginn der vorläufigen Inobhutnahme) aus? Hierzu soll eine ärztliche Stellungnahme eingeholt werden.

    Wenn festgestellt wurde, dass der umA verteilfähig ist, übermittelt die Landesverteilstelle nach Information durch das Bundesverwaltungsamt (BVA) die Zahl der abzugebenden umA an die Landesverteilstelle des aufnehmenden Bundeslandes. Von dort werden die Daten an das neue zuständige, aufnehmende Jugendamt weitergegeben. Welches Bundesland zuständig ist, wird zuvor anhand des Königsteiner Schlüssels durch das BVA bestimmt und der hessischen Landesverteilstelle mitgeteilt.

    Hessen hat derzeit die anhand des Königsteiner Schlüssels ermittelte Quote übererfüllt, so dass Hessen aktuell nur abgebendes, nicht aufnehmendes Bundesland ist.  Im Falle der Inobhutnahme wird der  umA unverzüglich in einer geeigneten Unterkunft oder Einrichtung im Bereich des zuständigen, aufnehmenden Jugendamtes untergebracht.

    Zudem bestellt das Jugendamt umgehend durch das Familiengericht einen Vormund für die/den umA. Die Anordnung einer Vormundschaft erfolgt bei Vorliegen der Voraussetzungen von Amts wegen (§§ 1773, 1774 BGB) und bedarf daher keines förmlichen Antrages. Jedoch ist es erforderlich, dass die Einleitung des Verfahrens vor dem Familiengericht angeregt wird (vgl. § 24 FamG, wonach die Einleitung eines Verfahrens vor dem Familiengericht lediglich einer Anregung bedarf, soweit die Einleitung von Amts wegen erfolgt). D.h. das Gericht wird im Rahmen seiner Fürsorgepflicht von Amts wegen tätig, wenn ihm ein Sachverhalt bekannt wird, der Maßnahmen der Rechtsfürsorge erfordern könnte, und nimmt (von Amts wegen) Ermittlungen auf, um den Sachverhalt weiter zu klären. Der Vormund klärt für die/den umA beispielsweise die Regelbeschulung, leitet aufenthaltsrechtliche Schritte ein (Asylantragstellung), beantragt Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff SGB VIII),…
     

    Die Betreuung und Versorgung der umA obliegt den jeweils örtlich zuständigen hessischen Jugendämtern. Die Sozialen Dienste der Jugendämter erstellen einen individuellen Hilfeplan mit und für den umA, damit die bestmögliche individuelle Unterstützung, Entwicklung und Förderung für den jungen Menschen gesichert ist.  

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Informationen finden Sie auch im Internetauftritt des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales.


     


Zuständige Abteilungen

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