Genehmigungsfreie Baumaßnahmen

  • Leistungsbeschreibung

    Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung sowie die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher Anlagen bedarf grundsätzlich der Baugenehmigung, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas andere bestimmt. Für kleinere und unbedeutendere Baumaßnahmen gibt es in der Hessischen Bauordnung eine abschließende Liste von Bauvorhaben, die genehmigungsfrei sind. Der Katalog enthält überwiegend Vorhaben, die bauordnungsrechtlich eher von geringer Bedeutung sind.


    In den Katalog sind auch Vorhaben eingestellt, für die die Genehmigungsfreiheit unter Vorbehalt gestellt ist, weil sie nur unter bestimmten Gesichtspunkten aus Gründen der planungsrechtlichen Relevanz oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Überprüfung bedürfen. Ein solcher Vorbehalt kann beispielswiese die Vorlage von Bauvorlagen bei der Gemeinde sein, wie dies bei Garagen der Fall ist.


    Die abschließende Auflistung der baugenehmigungsfreien Vorhaben ist in der Anlage zu § 63 der Hessischen Bauordnung zu finden.

  • Voraussetzungen

    Baugenehmigungsfreie Vorhaben müssen den geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Auch wenn also keine Prüfung der Behörden erfolgt, ist beispielsweise darauf zu achten, dass der erforderliche Grenzabstand einzuhalten ist.


    Für baurechtlich genehmigungsfreie Vorhaben können andere Genehmigungen erforderlich sein, um die Sie sich selbst kümmern müssen. Hierzu zählen bei Vorhaben im Außenbereich beispielsweise in der Regel eine naturschutzrechtliche Genehmigung. Darüber hinaus kann bei Denkmälern oder in dessen Umgebung eine denkmalschutzrechtliche Genehmigung erforderlich sein.

  • Welche Unterlagen werden benötigt?

    Sofern das Vorhaben unter dem Vorbehalt der Gemeindebeteiligung steht, sind der Gemeinde die erforderlichen Bauvorlagen zur Kenntnis zu geben. Welche Unterlagen erforderlich sind, hängt stets vom Einzelfall ab.

  • Welche Fristen muss ich beachten?

    Mit der Ausführung des Vorhabens darf erst 14 Tage nach Eingang der erforderlichen Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden. Die Gemeinde kann innerhalb dieser Frist fordern, dass ein Genehmigungsverfahren bei der Bauaufsicht erfolgen soll.


  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

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