Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34c GewO
Leistungsbeschreibung
Bevor Sie die Tätigkeiten ausüben dürfen, müssen Sie die entsprechende Erlaubnis besitzen.
Sobald Sie die Erlaubnis besitzen, das Gewerbe angezeigt und die Tätigkeit aufgenommen haben, müssen Sie neben vor allem steuerrechtlichen und allgemeinen gewerberechtlichen Vorschriften die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) beachten.
Die Erlaubnis nach § 34c der GewO gilt grundsätzlich bundesweit und lebenslang. Sie kann jedoch zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn es dem Gewerbetreibenden an der gewerberechtlich erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt.
Nach § 16 der MaBV müssen Sie sich, sofern Sie als Bauherr oder Baubetreuer tätig werden, für jedes Jahr von einem geeigneten Prüfer darauf prüfen lassen, ob Sie die Vorschriften der MaBV eingehalten haben. Der entsprechende Bericht ist bis zum 31. Dezember des Folgejahres bei unserer Behörde einzureichen. Bei Verstößen können Bußgeldverfahren eingeleitet werden. Die Überprüfung der Prüfberichte ist kostenpflichtig.
Eine Verlusterklärung sollte unverzüglich eingereicht werden, sobald festgestellt wird, dass die Erlaubnis verloren gegangen ist. Dadurch kann der Verlust offiziell dokumentiert und bei Bedarf eine neue Erlaubnis beantragt und ausgestellt werden.
Verfahrensablauf
Wer gewerbsmäßig Immobilien, oder Darlehen (ausgenommen Immobiliardarlehen) vermittelt oder sich als Bauträger oder Baubetreuer betätigt benötigt dazu eine Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung. Auch Wohnimmobilienverwalter benötigen eine Erlaubnis nach § 34c GewO.
Den Antrag auf eine Erlaubnis nach § 34c GewO müssen Sie bei dem Fachdienst Ordnungswesen des Landkreises Fulda beantragen.
Bei juristischen Personen müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen.
Personengesellschaften sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein separat ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, müssen Sie einen Nachweis zum Abschluss der gesetzlich geforderten Berufshaftpflichtversicherung vorlegen.
Voraussetzungen
Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit. Diese besitzen Sie in der Regel nicht, wenn Sie innerhalb der letzten 5 Jahre wegen eines Verbrechens oder wegen einer Eigentums-/Vermögensstraftat rechtskräftig verurteilt wurden.
Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen: Über Ihr Vermögen wurde kein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen und Sie sind nicht im Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung eingetragen.
Sie verfügen über eine Berufshaftpflichtversicherung und die entsprechende Sachkunde.
Wenn Sie als Wohnimmobilienverwalterin oder -verwalter tätig sein möchten, benötigen Sie eine Berufshaftpflichtversicherung über mindestens EUR 500.000 für jeden Versicherungsfall und EUR 1.000.000 für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identifikationsnachweis
bspw. Personalausweis, Reisepass oder Ausweisersatz
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach §34c GewO (siehe unten unter Anträge / Formulare)
- Gewerbeanmeldung nach §14 GewO
- Bescheinigung in Steuersachen des für den Wohnsitz des Antragsstellers / Betriebssitz bei Personen- und Kapitalgesellschaften zuständigen Finanzamtes
Beantragung über das Finanzamt - Polizeiliches Führungszeugnis
Beantragung über das Einwohnermeldeamt (Belegart „OG“ zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG) - Gewerbezentralregisterauszug
Beantragung über das Einwohnermeldeamt (Belegart „OG“ zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 BZRG) - Unbedenklichkeitsbescheinigung des für den Wohnsitz des Antragsstellers / Betriebssitz bei Personen- und Kapitalgesellschaften zuständigen kommunalen Steueramtes
Beantragung bei der Wohnsitzbehörde/ Betriebssitzbehörde - Bescheinigung über die Insolvenzfreiheit
Beantragung über das Insolvenzgericht - Negativauskunft aus dem Vollstreckungsportal
Nähere Informationen erhalten Sie hier weiter unten über den Link - Nachweis Berufshaftpflichtversicherung
Nur bei Wohnimmobilienverwalter notwendig. - ggf. Handelsregisterauszug bei Personen- oder Kapitalgesellschaften
- ggf. Abschrift des Gesellschaftervertrages
- ggf. amtliche Übersetzung ausländischer Nachweise
- ggf. Verlusterklärung
- Identifikationsnachweis
Welche Gebühren fallen an?
Immobilienvermittlung
Natürliche Person: 338,00 Euro
Juristische Person: 392,00 EuroDarlehensvermittlung
Natürliche Person: 1.225,00 Euro
Juristische Person: 1.275,00 EuroBauträgerschaft
Natürliche Person: 338,00 Euro
Juristische Person: 392,00 EuroBaubetreuung
Natürliche Person: 338,00 Euro
Juristische Person: 392,00 EuroWohnimmobilienverwalter
Natürliche Person: 338,00 Euro
Juristische Person: 392,00 EuroRücknahme eines Antrags
50 % der Erlaubnisgebühr, zzgl. AuslagenAblehnung eines Antrags
75 % der Erlaubnisgebühr, zzgl. AuslagenWichtiger Hinweis: Für jede einzelne beantragte Erlaubnis wird eine separate Erlaubnis ausgestellt, dementsprechend beläuft sich die Gebühr auf die Anzahl der ausgestellten Erlaubnisse.
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen die Erlaubnis vor Betriebsbeginn besitzen. Stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig, also einige Wochen vor beabsichtigtem Betriebsbeginn.
Den Beginn der Tätigkeit müssen Sie im Gewerbeamt Ihrer zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anträge / Formulare
- (Teil-)Verzicht auf die Erlaubnis nach § 34c GewO
- Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
- Ausschließlichkeitserklärung nach § 34c GewO
- Merkblatt Gesetzliche Grundlagen zur Erlaubnis nach § 34c GewO
- Merkblatt Jährliche Prüfpflichten nach § 34c GewO
- Merkblatt zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c GewO
- Negativerklärung nach § 34c GewO
- Verlusterklärung nach § 34c GewO
- Zusatzerklärung des Wirtschaftsprüfers nach § 34c GewO