Öffentlich-rechtliche Namensänderung
Leistungsbeschreibung
In der Bundesrepublik Deutschland richten sich Vor- und Familienname einer Person in erster Linie nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Aus diesen ergibt sich unter anderem das deutsche internationale Privatrecht zur Namensführung von Personen, einschließlich solcher mit ausländischer Staatsangehörigkeit.
Das BGB regelt vor allem die Namensbildung und die Namensänderungen aufgrund familienrechtlicher Umstände wie die Geburt, Eheschließung, Eheauflösung, Entstehung einer neuen Ehe eines Elternteils, nachträgliche Entstehung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Adoption. Für Personen, die ihre Namen nach einem ausländischen Namensrecht erworben haben, nun aber dem deutschen Namensrecht unterliegen, gibt es Sonderregelungen in Form von Angleichungserklärungen. Das deutsche Namensrecht ist durch die privatrechtlichen Vorschriften im Grundsatz abschließend geregelt. Die erforderlichen Erklärungen nimmt das Standesamt auf.
Die öffentlich-rechtliche Namensänderung nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG) erfolgt demgegenüber nachrangig und durch einen behördlichen Bescheid. Sie dient dazu, Unzuträglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und besondere Härten zu vermeiden, die sich aus der bestehenden Namensführung ergeben. Sie erfolgt nur aufgrund eines Antrages, hat immer Ausnahmecharakter und gilt für untypische Sachverhalte; sie dient nicht dazu, den/die Namensträger/in vor jeder Art von Unannehmlichkeit oder Schwierigkeit durch den geführten Namen zu bewahren. Familiennamen und Vornamen dürfen nur dann geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Namensänderung rechtfertigt, denn das deutsche Namensrecht ist noch immer vom Grundsatz der Namenskontinuität geprägt, da der Name eine soziale Ordnungsfunktion hat und ein wichtiges Identifizierungsmerkmal ist.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen bei
- anstößig oder lächerlich klingenden Namen,
- sehr häufigen Verwechslungen aufgrund eines Sammelnamens (z.B. Müller, Schmidt),
- Namen mit einer sehr schwierigen Schreibweise oder Aussprache bzw. bei Umlauten oder einem „ß“ im Namen,
- „Trennungskindern“ oder „Pflegekindern“, die einen abweichenden Familiennamen gegenüber der sorgeberechtigten Person haben,
- gutgläubiger Führung eines falschen Namens,
- einer unzumutbaren seelischen Belastung, deren Ursache hauptsächlich im Namen liegt.
Verfahrensablauf
Der schriftliche Antrag muss von der Wohnortgemeinde aufgenommen werden. Diese verfügt über entsprechende Antragsformulare. Die Entscheidung über einen Antrag auf eine Vornamensänderung trifft die Wohnortgemeinde, wenn sie mehr als 7.500 Einwohner hat. Davon abgesehen trifft der Kreisausschuss des Landkreises Fulda die Entscheidung (übrige Vornamensänderungen, sämtliche Familiennamensänderungen). Vor der Entscheidung finden amtliche Ermittlungen und eine schriftliche oder mündliche Anhörung der Verfahrensbeteiligten statt. Wird die Namensänderung einer minderjährigen Person betragt, erfolgt soweit möglich die Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes in die amtlichen Ermittlungen. Für die Antragsbearbeitung sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu entrichten. Über den Antrag wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der allen Beteiligten zugeht und der die abschließende Kostenentscheidung beinhaltet. Wird dem Antrag stattgegeben, erfolgt als Abschluss des Verfahrens die Ausstellung einer Namensänderungsurkunde.
Voraussetzungen
Auf der Grundlage des NamÄndG kann nur der Vor- oder Familienname eines/er Deutschen, eines/er Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers/in mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines/er Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland geändert werden.
Für eine beschränkt geschäftsfähige oder geschäftsunfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag; ein Vormund oder Pfleger bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer der Genehmigung des Betreuungsgerichts. Soll der Name eines/er Minderjährigen geändert werden, müssen bei Vorliegen des gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile den Antrag stellen. Soll der Familienname mehrerer Angehöriger einer Familie geändert werden, so ist für jede Person ein eigener Antrag erforderlich; ausgenommen sind minderjährige Kinder, auf die sich die Namensänderung kraft Gesetzes erstreckt. Wird ein Ehename geführt, muss zusätzlich angegeben werden, ob der Ehename oder der Geburtsname geändert werden soll bzw. ob beide Namen geändert werden sollen. Während des Bestehens der Ehe darf der Ehename nur auf Antrag beider Ehegatten und nur für beide Ehegatten gemeinsam und nur in gleicher Form geändert werden.
Der angestrebte neue Name und die Begründung für den Antrag müssen in dem Antrag enthalten sein, da das schutzwürdige Interesse der Antragstellenden an der beantragten Namensänderung vorwiegend auf Grund des eigenen Vorbringens festzustellen ist. Die für die Entscheidung erheblichen Umstände werden von Amts wegen festgestellt.
Das schutzwürdige Interesse der Antragstellenden an der beantragten Namensänderung muss gegenüber den entgegenstehenden schutzwürdigen Interessen anderer Beteiligter und dem öffentlichen Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Namens überwiegen (wichtiger Grund, siehe oben). Der neue Vor- oder Familienname darf nicht den Keim neuer Schwierigkeiten in sich tragen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die neben dem schriftlichen Antrag erforderlichen Unterlagen und Nachweise hängen von den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere der Antragsbegründung ab. Überwiegend werden benötigt:
- Nachweise zur Staatsangehörigkeit oder zur Rechtsstellung, die eine Antragstellung zulässt (Reisepass, Personalausweis, Reiseausweis, staatsangehörigkeitsrechtliche Urkunden)
- Angaben über die minderjährigen Kinder, Nachweise zur elterlichen Abstammung und zum aktuellen elterlichen Sorgerecht
- erweiterte Meldebescheinigungen für die letzten fünf Jahre
- beglaubigte Ablichtungen oder beglaubigte Ausdrucke der Geburten-, Ehe-, Lebenspartnerschaftsregister der Antragstellenden und der von einer gesetzlichen Namenserstreckung Betroffenen (Geburtsurkunden und Eheurkunden reichen nicht aus)
- Führungszeugnis (bei Antragstellenden ab 14 Jahre)
- Auskunft aus dem Vollstreckungsportal (bei volljährigen Antragstellenden)
- Nähere Informationen erhalten Sie im Vollstreckungsportal (Link unten)
- Angaben über frühere Namensänderungsverfahren
- Einkommensnachweise
- schriftliche Zustimmung der Sorgeberechtigten zur Einbeziehung des zuständigen Jugendamtes in die amtlichen Ermittlungen (Erklärungsvordruck wird zur Verfügung gestellt, wenn die Zustimmung notwendig wird)
- fachärztliche Gutachten/Atteste beim Vortrag einer seelischen Belastung aufgrund des Namens
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für eine öffentlich-rechtliche Vornamensänderung liegt zwischen 28 Euro und 560 Euro, für eine öffentlich-rechtliche Familiennamensänderung zwischen 28 Euro und 1.680 Euro. Die Höhe der Gebühr hängt vom angefallenen Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung ab. Bei Ablehnung des Antrages sind 75% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen. Sollte der Antrag zurückgezogen werden, nachdem mit der sachlichen Bearbeitung begonnen worden war, sind 50% der normalerweise fälligen Gebühren zu zahlen.
Rechtsgrundlage
Namensänderungsgesetz:
https://www.gesetze-im-internet.de/nam_ndg/
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Namensänderungsgesetz:
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_11081980_VII31331317.htm